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5Ob1023/92•OGH 5Ob1023/92
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner, Dr. Klinger, Dr. Schwarz und Dr. Floßmann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Louise, auch Aloisia W*****, vertreten durch Dr. Raimund Mittag, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei G***** Gemeinnützige Wohnbaugesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr. Herbert Schachter, Rechtsanwalt in Wien, wegen 67.673,33 S sA infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Wien als Berufungsgerichtes vom 31.Jänner 1992, GZ 48 R 944/91-14, den Beschluß
gefaßt:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs. 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs. 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs. 3 ZPO).
Der Antrag des Revisionsgegners auf Zuspruch von Kosten des Revisionsverfahrens wird gemäß § 508 a Abs. 2 Satz 3 ZPO abgewiesen.
Begründung:
Die Vereinbarung über den Anspruch auf Rückerstattung des bezahlten Grund- und Baukostenbeitrages (Beil./A) steht mit dem Mietvertrag (Beil./C) in untrennbarem Zusammenhang. Daß auf Grund des festgestellten Sachverhaltes der Lebensgefährte der Maria P***** in deren Mietvertrag mit der Beklagten eingetreten ist, dieser Mietvertrag somit nicht aufgelöst wurde, folgt aus der unstrittigen Anwendbarkeit des MRG auf dieses Mietverhältnis. Damit fehlt aber der Klägerin sowohl nach der gemäß § 39 Abs. 8 WGG zurückwirkenden Bestimmung des § 17 WGG als auch nach der von Maria P***** mit der Beklagten geschlossenen Vereinbarung über den Grund- und Baukostenbeitrag - deren Auslegung durch das Berufungsgericht sich im Rahmen der gesetzlichen Regeln der Vertragsauslegung hielt und daher mit (außerordentlicher) Revision nicht bekämpft werden kann - die Anspruchsvoraussetzung, daß das Mietverhältnis aufgelöst wurde.
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