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13Os40/92-6•OGH 13Os40/92-6
Der Oberste Gerichtshof hat am 6.Mai 1992 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hörburger, Dr. Kuch, Dr. Massauer und Dr. Markel als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Kohout als Schriftführer in der Strafsache gegen Franz Josef C***** wegen des Vergehens der üblen Nachrede nach dem § 111 StGB, AZ U 492/90 des Bezirksgerichtes Korneuburg über die Beschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien vom 28. November 1991, AZ 24 Ns 1118/91, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß
gefaßt:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Mit Beschluß vom 28.November 1991, AZ 24 Ns 1118/91, hat das Oberlandesgericht Wien dem Ablehnungsantrag des Franz Josef C***** hinsichtlich der Richter des Kreisgerichtes Korneuburg einschließlich des Präsidenten dieses Gerichtes nicht Folge gegeben.
Dagegen richtet sich die Beschwerde des Franz Josef C*****, die als unzulässig zurückzuweisen war, weil gegen Entscheidungen der Gerichtshöfe zweiter Instanz über Ablehnungsanträge ein Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof nicht vorgesehen ist (§ 74 Abs. 3 StPO).
Es war daher spruchgemäß zu erkennen.
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