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13Os44/92-6•OGH 13Os44/92-6
Der Oberste Gerichtshof hat am 6.Mai 1992 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hörburger, Dr. Kuch, Dr. Massauer und Dr. Markel als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Kohout als Schriftführer in der Strafsache gegen Markus W***** wegen des Verbrechens des Mißbrauchs der Amtsgewalt nach dem § 302 Abs. 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 14.Feber 1992, GZ 26 Vr 1.459/91-17, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß
gefaßt:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.
Gemäß dem § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte Markus W***** des Verbrechens des Mißbrauchs der Amtsgewalt nach dem § 302 Abs. 1 StGB schuldig erkannt und zu einer bedingt nachgesehenen Geldstrafe verurteilt.
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat er in Innsbruck als Beamter der Bundespolizeidirektion Innsbruck zu den nachangeführten Zeiten mit dem Vorsatz, die im folgenden genannten Personen oder die Republik Österreich an ihren Rechten zu schädigen, seine Befugnis, im Namen des Bundes Amtsgeschäfte vorzunehmen, durch folgende Handlungen (Unterlassungen) wissentlich mißbraucht, und zwar:
1. vom 27.Feber 1990 bis 6.Mai 1991 die Republik Österreich an ihrem Recht auf Strafverfolgung dadurch, daß er eine Anzeigeerstattung gegen Christine L***** wegen des Verdachtes des Vergehens nach dem § 127 StGB unterließ;
2. in der Zeit vom 14.Feber 1989 bis April 1991 die Gertrude K***** sowie den Karl Heinz H*****, den Ali Y*****, den Herbert S***** und den Franz S***** an ihren Eigentümerrechten dadurch, daß er die vorschriftsmäßige Bearbeitung von Fundgegenständen, die Ausforschung der Eigentümer sowie die Ausfolgung der Fundgegenstände an diese unterließ;
3. in der Zeit vom 24.Oktober 1989 bis April 1991 in sechs Fällen unbekannte Personen an ihren Finder- und Eigentümerrechten dadurch, daß er die vorschriftsmäßige Bearbeitung von Fundgegenständen und deren Weiterleitung an das Fundamt unterließ, und
4. in der Zeit vom 15.Oktober 1988 bis April 1991 nachgenannte Personen an ihren Finder- und Eigentümerrechten dadurch, daß er Fundgegenstände nicht vorschriftsmäßig bearbeitete und nicht dem Fundamt weiterleitete, nämlich
a) die Margarethe K***** und den Fritz P*****
durch Nichtweiterleitung echter Schmuckstücke im Wert von
b) die Antonia R***** und den unbekannten Eigentümer dadurch, daß er eine Besteckgarnitur, Marke WMF, nicht vorschriftsmäßig bearbeitete und dem Fundamt nicht weiterleitete.
Vom Vorwurf, das Verbrechen des Mißbrauchs der Amtsgewalt durch vorschriftswidriges Untätigbleiben auch in einer Reihe von anderen Fällen ähnlicher Art begangen zu haben, wurde der Angeklagte gemäß dem § 259 Z 3 StPO freigesprochen.
Den Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Gründe der Z 5 und 5 a des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, die jedoch unberechtigt ist.
Mit der Aussage des Dienstvorgesetzten des Angeklagten, des Zeugen Oblt. Hubert R*****, der sowohl im Vorverfahren (S 240) als auch in der Hauptverhandlung (S 282 f) ganz allgemein und ohne Bezugnahme auf konkrete Einzelfälle die Meinung vertreten hat, daß die Ursache der Verfehlungen in der Arbeitsüberlastung und einer gewissen Nachlässigkeit ("Schlamperei") des Angeklagten zu suchen sein könnte, mußte sich das Schöffengericht dem Beschwerdevorbringen (Z 5) zuwider nicht eigens auseinandersetzen. Dem festgestellten wissentlichen Befugnismißbrauch in Verbindung mit einem zumindest bedingten Schädigungsvorsatz steht eine allfällige berufliche Überbeanspruchung keineswegs entgegen, eine solche bildet vielmehr häufig das Motiv für derartige Amtsdelikte. Im übrigen hat sich der Angeklagte in keinem Verfahrensstadium damit verantwortet, daß er - was allein für die Beurteilung der subjektiven Tatseite mit Beziehung auf die Unterlassung von Amtsgeschäften von Bedeutung sein könnte - aus Arbeitsüberlastung gar nicht in der Lage gewesen wäre, pflichtgemäß tätig zu werden (vgl S 22).
Das Erstgericht durfte aber auch unerörtert lassen, ob der Angeklagte etwa bloß aus Nachlässigkeit, somit nicht wissentlich, seine Amtsbefugnisse (durch Untätigbleiben) mißbraucht haben könnte. Für eine derartige Möglichkeit bieten die detaillierten Urteilsfeststellungen zur objektiven Tatseite des Amtsmißbrauchs bei der Bearbeitung von Fundangelegenheiten (Punkte 2 bis 4), die vom Beschwerdeführer nicht bekämpft werden, keinen Raum, weil der Angeklagte in diesen Fällen seine Pflichtwidrigkeit durch unrichtige Amtsvermerke zu verschleiern trachtete, was mit einem Untätigbleiben aus einem bloßen Versehen nicht zu vereinbaren ist. Im Falle der Unterlassung der Anzeigeerstattung (Punkt 1) aber hat der Angeklagte mit keinem Wort behauptet, darauf etwa bloß vergessen zu haben, sodaß auch insoweit der Schöffensenat auf die allgemeine, und überdies nur eine persönliche Meinung wiedergebende Aussage des Zeugen Hubert R***** nicht eingehen mußte.
Dem Beschwerdevorbringen zur Tatsachenrüge (Z 5 a) zuwider, in dem (abermals) der Versuch unternommen wird, die Verfehlungen des Angeklagten mit Überforderung, Schlamperei und sachlicher Unkenntnis zu erklären, ergeben sich aus den Akten auch keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen, daß der Angeklagte in den vom Schuldspruch erfaßten Fällen seine Amtsbefugnisse wissentlich und mit (zumindest) bedingtem Schädigungsvorsatz mißbraucht hat.
Im übrigen ist das Erstgericht bei Beurteilung der subjektiven Tatseite keineswegs summarisch verfahren, sondern es hat vielmehr zu jedem einzelnen Faktum konkrete Feststellungen zu den Vorsatzerfordernissen getroffen und ist solcherart, den Einwendungen des Angeklagten Rechnung tragend, in einigen Fällen auch zum Freispruch gelangt.
Die offenbar unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs. 1 Z 2 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285 i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf der zitierten Gesetzesstelle.
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