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7Ob1011/92•OGH 7Ob1011/92
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Wurz als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Warta, Dr. Egermann, Dr. Niederreiter und Dr. Schalich als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A***** Versicherungs-AG, ***** vertreten durch Dr. Reinhard Tögl, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagte Partei Firma Sch***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr. Bernd Fritsch u.a. Rechtsanwälte in Graz, wegen S 56.537,-- sA, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 29. Jänner 1992, GZ 2 R 241/91-28, den Beschluß
gefaßt:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Die Berufung der Revisionswerberin auf eine Leistungsfreiheit zufolge qualifizierten Prämienverzuges der beklagten Partei entspricht nicht der Aktenlage. Ansonsten trifft die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes zu. Richtig wäre, daß die vorliegende Kaskoversicherung vom beklagten Leasingnehmer zugunsten eines Dritten, des Leasinggebers, abgeschlossen worden ist. Dieses ist jedoch der Eigentümer, der mit dieser Handlung des Leasingnehmers sein Interesse am Sachwert des Fahrzeuges durch diese Versicherung erhalten wollte. Die Prämienzahlung durch den Leasingnehmer stellt daher nur eine Erfüllungshandlung für den Leasinggeber dar. Nach der Leistung an den Versicherten, die Leasinggeberin, kann die klagende Versicherung nicht mehr nach § 12 Abs 3 VersVG vorgehen (vgl. Prölss/Martin24 148, VersR 1984, 548 u.a.). Die Handlungsweise der klagenden Partei in dieser Richtung war daher wirkungslos.
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