OGH 12Os32/92-6

12Os32/92-6Obergericht14.05.1992

Gesamter Gesetzestext

OGH 12Os32/92-6

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.05.1992

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 14.Mai 1992 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Müller als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Horak, Dr. Massauer, Dr. Rzeszut und Dr. Schindler als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Freilinger als Schriftführerin in der Strafsache gegen Siegfried K***** wegen des Verbrechens der Veruntreuung nach § 133 Abs. 1 und 2 zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 29. November 1991, GZ 38 Vr 1804/90-32, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugemittelt.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Der am 3.Mai 1950 geborene Siegfried K***** wurde des Verbrechens der Veruntreuung nach § 133 Abs. 1 und 2 zweiter Fall StGB schuldig erkannt. Darnach hat er in den Jahren 1988 und 1989 in Salzburg ein ihm anvertrautes Gut in einem 500.000 S übersteigenden Wert, nämlich ihm von der Firma P***** AG überlassene Kommissionswaren im Wert von sfr 63.265, sich mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung zugeeignet, indem er die Waren verkaufte, den Erlös jedoch nicht "ablieferte".

Nach den wesentlichen tatrichterlichen Feststellungen vereinbarte der Angeklagte am 22.Jänner 1988 mit dem Verantwortlichen des Schweizer Unternehmens P***** AG Fred G***** die Übernahme des kommissionsweisen Vertriebes von Erzeugnissen aus dem Produktionsprogramm dieses Unternehmens in Österreich. Nach der (in Anwesenheit der Zeugin Maria K*****, der Gattin des Angeklagten) mündlich geschlossenen Vereinbarung lieferte die Firma P***** AG die Waren gegen Eigentumsvorbehalt in Kommission, wobei der Angeklagte verhalten war, entweder das Liefergut innerhalb von neunzig Tagen wieder zurückzustellen oder jeweils die vertragsgemäße Zahlung zu leisten. Ein Ersatz der vertriebsbedingten Aufwendungen des Angeklagten, wie insbesondere Werbe- und Fahrtkosten, wurde nicht vereinbart. Auf dieser Vertragsgrundlage bezog der Angeklagte vom 26.Juli 1988 bis 21. November 1988 Kommissionsware im Gesamtwert von sfr 251.900, die er in der Folge den eingegangenen Verpflichtungen zuwider weder zurückstellte noch bezahlte. Nach wiederholten Mahnungen und Klagsandrohung fand sich der Angeklagte erst im Sommer 1989 zur partiellen Ausfolgung der gelieferten Warenkontingente bereit. Hinsichtlich des danach offenen Warenquantums im Gegenwert von sfr 88.675 sah sich das Lieferunternehmen schließlich zur zivilgerichtlichen Durchsetzung seiner Ansprüche gezwungen. Der dabei angestrengte Zivilprozeß endete letztlich am 10. September 1990 mit einem Vergleich, inhaltlich dessen sich der Angeklagte (bei "gegenseitiger Aufhebung der Prozeßkosten") zur Bezahlung der gesamten Klagsforderung samt 8 % Zinsen seit 1. November 1988 verpflichtete. Der dem bekämpften Schuldspruch zugrundeliegende Schadensbetrag entspricht jener aus der Vergleichsverpflichtung resultierenden Restsumme, die nach Rückstellung weiterer Waren im Gesamtwert von sfr 25.410 durch den Angeklagten (per 7.März 1991) noch unberichtigt aushaftet.

Diese Feststellungen stützen sich im wesentlichen auf die - nach tatrichterlicher Überzeugung durch die vorgelegte Geschäftskorrespondenz und die Modalitäten der Streiteinlassung des Siegfried K***** als Beklagten im Zivilprozeß AZ 5 Cg 70/90 des Landesgerichtes Salzburg bestätigte - Aussage des Zeugen Fred G*****. Die (nur) in subjektiver Hinsicht leugnende Verantwortung des Angeklagten, die mit dem in Rede stehenden Schweizer Unternehmen geschlossene Vereinbarung hätte den Kostenersatz für Werbeinitiativen und die teilweise Abgeltung vertriebsbedingter Aufwendungen ausdrücklich mitumfaßt, lehnte das Erstgericht im Sinn der gegenteiligen Darstellung des Zeugen G***** als unglaubwürdig ab, weil der Angeklagte die Behauptung kompensabler Gegenforderungen nicht bereits in seinem verzugsbedingten Schriftverkehr mit dem Lieferunternehmen, sondern erst nach Konfrontation mit der gegen ihn erstatteten Strafanzeige aufstellte und mit seiner vergleichsweisen Einwilligung in die Zahlung des gesamten Klagsbetrages ein mit der gutgläubigen Geltendmachung von Gegenforderungen wirtschaftlich nicht schlüssig vereinbares Verhalten zeigte. Der als in wesentlichen Punkten vage und infirm beurteilten Aussage der Zeugin Maria K***** maß das Erstgericht keinen effizient entlastenden Beweiswert bei.

Der Angeklagte bekämpft seinen Schuldspruch mit einer auf § 281 Abs. 1 Z 4, 5 und 9 lit a StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, überdies den Strafausspruch mit Berufung.

Der Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu.

Die Verfahrensrüge (Z 4) wendet sich gegen die Abweisung des in der Hauptverhandlung gestellten Antrags auf Einholung eines Buchsachverständigengutachtens zum Nachweis dafür, daß dem Angeklagten kompensable "Gegenforderungen in der Höhe von 504.737,67 S durch tatsächliche Reise- und Werbekosten" erwuchsen. Die damit behauptete Verkürzung wesentlicher Verteidigungsrechte liegt jedoch nicht vor, weil es im Sinn der Begründung des gerügten Zwischenerkenntnisses zutrifft, daß der Quantifizierung der finanziellen Aufwendungen des Angeklagten beim Vertrieb von Erzeugnissen des Schweizer Vertragspartners nur entscheidende Bedeutung zugekommen wäre, wenn sich die in Rede stehende Geschäftsvereinbarung auf den Ersatz derartiger Kosten durch das Lieferunternehmen erstreckt hätte. Gerade diese Prämisse hat das Erstgericht jedoch - wie dargelegt - gestützt auf die Aussage des Zeugen G***** und die (durch Geschäftskorrespondenz objektivierten) Primäreinlassungen des Angeklagten gegenüber dem Lieferunternehmen mit formell mängelfreier Begründung verneint.

Die Mängelrüge (Z 5) betrifft zunächst keine entscheidende Tatsache, soweit sie eine Unvollständigkeit der Urteilsgründe in der fehlenden Erörterung der Verantwortung des Angeklagten erblickt, die auf Grund des zivilgerichtlichen Vergleichs mit 15. Februar 1991 fällige Rate von sfr 11.000 bezahlt zu haben. Bleiben doch die den bekämpften Schuldspruch tragenden Tatsachengrundlagen von der behaupteten Teilschadensgutmachung unberührt.

Nichts anderes gilt für jene sinnentstellend aus dem Bedeutungskontext gelösten Passagen der Aussage des Zeugen Fred G*****, aus denen die weitere Beschwerdeargumentation - im Widerspruch zu dem der Gesamtheit der Angaben des Zeugen zu entnehmenden Vertragsinhalt - ein im Urteil erörterungsbedürftiges Zugeständnis des Lieferunternehmens an den Angeklagten, die gelieferten Geräte ohne eigenes Geschäftsrisiko potentiellen Interessenten seiner Wahl zu überlassen, abzuleiten sucht und daraus zu folgern trachtet, daß der (angeblich auf die Begründung bloßen Eigentumsvorbehalts beschränkte) Vertragswille beider Geschäftspartner nicht auf ein Kommissionsverhältnis ausgerichtet gewesen sei. Dazu genügt der Hinweis darauf, daß sich die in diesem Punkt abweichenden erstgerichtlichen Feststellungen auf die unmißverständlich gegenteiligen (in der letzten Hauptverhandlung verlesenen: 186) Angaben des Zeugen G***** vom 20.September 1991 (145 ff) stützen, denen im übrigen auch eindeutig zu entnehmen ist, daß die Beschwerdebehauptung daraus ableitbarer Anhaltspunkte für Provisionsansprüche des Angeklagten im Zusammenhang mit der Erschließung neuer Absatzchancen in bisher nicht kontaktierten Produktionssparten jeder Grundlage entbehren.

Da das angefochtene Urteil sowohl nach dem Spruch als auch nach den Entscheidungsgründen ausdrücklich von einer kommissionsweisen Überlassung der Warenkontingente an den Angeklagten ausgeht und die aus strafrechtlicher Sicht relevanten Pflichten des Angeklagten aus dem Kommissionsverhältnis auch davon nicht berührt werden, daß sich die P***** AG auch das Eigentum an dem (nach den aktenkundigen Rechnungskopien folgerichtig im Sinn einer Exportkommission spezifisch als "Konsignationsware" bezeichneten - 21 bis 25) Liefergut vorbehielt, kann auch davon nicht die Rede sein, daß die tatrichterlichen Feststellungen zur Rechtsnatur des hier aktuellen Grundgeschäfts undeutlich geblieben wären.

Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) hinwieder, die sich ansonsten im wesentlichen in einer Wiederholung der bereits zur Mängelrüge vorgebrachten Argumente erschöpft, geht von einem urteilsfremden Inhalt der zwischen dem Angeklagten und der P***** AG geschlossenen Geschäftsvereinbarung aus, soweit sie mit isolierter Bezugnahme auf allein dem Eigentumsvorbehalt entspringende Rechtskonsequenzen die Straflosigkeit der inkriminierten Geschäftspraktiken des Angeklagten zu begründen sucht. Solcherart erweist sie sich aber in keinem Punkt als prozeßordnungsgemäß ausgeführt.

Die insgesamt nicht berechtigte Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet (§ 285 d Abs. 1 Z 2 StPO) und teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt (§ 285 d Abs. 1 Z 1 iVm § 285 a Z 2 StPO) bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.

Über die (der einleitenden Benennung der Rechtsmittelschrift zuwider tatsächlich nicht ausgeführte) Berufung wird das hiefür zuständige Oberlandesgericht Linz zu befinden haben (§ 285 i StPO).

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