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7Ob1542/92•OGH 7Ob1542/92
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Wurz als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta, Dr.Egermann, Dr.Niederreiter und Dr.Schalich als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei W***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Gottfried Korn, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei S***** Vertriebsgesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Fritz Czerwenka und andere Rechtsanwälte in Wien, wegen S 262.139,54 (Revisionsinteresse S 94.854,24 sA) infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 6. Februar 1992, GZ 2 R 237/91-18, den Beschluß
gefaßt:
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Allein die Besprechung zwischen Mag.G***** von der klagenden Partei und dem offensichtlich dazu befugten Mitarbeiter der beklagten Partei namens K***** am 20.1.1990, bei der G***** K***** riet, die Straßenbahnwerbung zu stornieren und die folgende Zustimmung der beklagten Partei zu diesem Stornierungsvorschlag - und unter Stornierung kann wohl nur ein laufender Werbeauftrag verstanden werden - gibt klar wieder, daß die von der Klägerin nach dem 31.12.1989 gesetzten bzw 1989 für das Jahr 1990 in Auftrag gegebenen Werbemaßnahmen von der beklagten Partei genehmigt worden sind. Dazu kommt, daß auch noch andere Werbemaßnahmen von der beklagten Partei der Klägerin im Jänner 1990 in Auftrag gegeben worden sind und die Klägerin darauf antwortete, daß sie daher von einer stillschweigenden Verlängerung des Vertrages ausgehe (Blatt 7 der Beilage H). Die zeitliche Überschreitung des der klagenden Partei erteilten Werbeauftrages wurde daher von der beklagten Partei in bezug auf die G*****-Werbung genehmigt (vgl MGA ABGB33 § 1016/3 sowie 6 ff).
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