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8Ob1565/92•OGH 8Ob1565/92
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.Dr.Griehsler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber, Dr.Graf, Dr.Jelinek und Dr.Schinko als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Elfriede B*****, vertreten durch Dr.Werner Beck, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei Helmut A*****, vertreten durch Dr.Erwin Köll, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen S 328.000 sA infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 26. Februar 1992, GZ 3 R 28/92-17, den Beschluß
gefaßt:
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO), weil es zwar richtig ist, daß der Gläubiger gemäß § 1358 ABGB nur den Ersatz der bezahlten Schuld verlangen kann; der Ersatz sonstiger Schäden und Kosten (hinsichtlich der Zinsen siehe SZ 48/101) kann, gestützt auf § 1358 ABGB, nicht verlangt werden; dies schließt aber den Anspruch auf Ersatz von Zinsen und Aufwendungen aus einem besonderen Rechtsverhältnis zwischen Bürgen und Hauptschuldner nicht aus (Gamerith in Rummel, Rz 6 zu § 1358; Schwimann/Mader, Rz 9 zu § 1358). Im vorliegenden Fall wurde ein derartiges Rechtsverhältnis durch die Vereinbarung vom 30.1.1990 geschaffen, in der festgelegt wurde, daß der Bürgin keine wie immer gearteten Kosten entstehen dürften (Pkt 9); die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche finden in dieser Vereinbarung ihre Grundlage, sodaß die in der Revision aufgeworfenen Fragen nicht zu beurteilen sind.
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