OGH 8Ob1566/92

8Ob1566/92Obergericht21.05.1992

Gesamter Gesetzestext

OGH 8Ob1566/92

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.05.1992

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.Dr.Griehsler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber, Dr.Graf, Dr.Jelinek und Dr.Schinko als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R***** reg.Genossenschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Ernst Gramm, Rechtsanwalt in Neulengbach und der Nebenintervenientin R***** reg.Gen.mbH, ***** vertreten durch Dr.Johann Angermann, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Mathilde N*****, vertreten durch Dr.Hans Kaska, Rechtsanwalt in St.Pölten, wegen 1,240.105,98 S sA infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 18. Oktober 1991, GZ 5 R 160/91-32, den Beschluß

gefaßt:

Begründung

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO), weil

1. ) es sich hier (anders als im Falle der Entscheidung JBl 1991, 314: "Gemeinschaftskonto" der Ehegatten, über das die Bank einen vom Ehemann allein aufgenommenen Kredit "abwickelte", bei dem eine Mithaftung der Ehefrau zu verneinen war) um gemeinsame Geschäftsschulden auf mehreren gemeinsamen Kreditkonten der von den einzelzeichnungsberechtigten Ehegatten betriebenen bürgerlichen Erwerbsgesellschaft (in Form einer Außengesellschaft) handelt, das gemeinsame Konto Nr. 11.650 einen auf Dauer gewährten Rahmenkredit betraf, die mehreren gemeinsam aufgenommenen Kredite zeitweise mit Duldung der klagenden Bank für Geschäftszwecke überzogen wurden und die Überweisung von 427.000 S und 55.000 S vom Konto Nr. 11.650 auf die gemeinsamen Kreditkonten 4.689 und 3.889 der zinsengünstigeren Abdeckung von Überziehungen dienten (S. 12 f des berufungsgerichtlichen Urteiles) und

2. ) nach den Feststellungen (berufungsgerichtliches Urteil S. 10 f) zur Vorfinanzierung einer fälligen Geschäftsschuld der Erwerbsgesellschaft zunächst zu Lasten des allein auf den Ehemann der Beklagten lautenden Kontos Nr. 37.200 die Überweisung erfolgte und ein späterer Zahlungseingang auf dem gemeinsamen Konto Nr. 4.689 mit Zustimmung des Zessionars dieser Forderung (di die Nebenintervenientin) sodann wiederum auf das Konto Nr. 37.200 zurückgeleitet wurde, sodaß eine für die klagende Bank erkennbare Benachteiligung der Beklagten als Solidarschuldnerin des Kreditkontos Nr. 4.689 nicht eintrat; eine erhebliche Rechtsfrage liegt demgemäß hier nicht vor.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.