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9ObA98/92•OGH 9ObA98/92
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes HonProf. Dr. Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes HonProf. Dr. Gamerith und Dr. Petrag sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Robert Göstl und Franz Murmann als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei E***** M*****-H*****, Angestellte, ***** vertreten durch ***** RA , wider die beklagte Partei Landeshauptstadt B, vertreten durch den Bürgermeister *****, dieser vetreten durch ***** Rechtsanwalt ***** wegen Feststellung (Streitwert 500.000 S), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 4.Dezember 1991, GZ 5 Ra 213/91-23, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Arbeits- und Sozialgericht vom 12.August 1991, GZ 33 Cga 166/90-18, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 19.069,20 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin 3.178,20 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Entscheidungsgründe:
Da die Begründung des angefochtenen Urteils zutrifft, genügt es, auf ihre Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG).
Ergänzend ist den Ausführungen der Revisionswerberin noch folgendes zu erwidern:
Die Revisionswerberin wendet sich gegen die Feststellung der Vorinstanzen, Hauptmotiv der Kündigung seien die zwischen der Klägerin und den Vertretern der beklagten Partei immer häufiger auftretenden Unstimmigkeiten (sowie Schwierigkeiten mit den Mitarbeitern der Klägerin), nicht jedoch die von der Klägerin gegen die Dienstzuteilung beabsichtigte Klagsführung gewesen. Sie bekämpft damit nicht die rechtliche Beurteilung, sondern in einer im Revisionsverfahren unzulässigen Weise die Beweiswürdigung der Vorinstanzen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.
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