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8Ob1583/92•OGH 8Ob1583/92
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Griehsler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber, Dr.Graf, Dr.Jelinek und Dr.Schinko als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr.Ursula B*****, vertreten durch Dr.Manfred Lampelmayer, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Dr.Liane S*****, vertreten durch Dr.Johannes Patzak und Dr.Leopold Specht, Rechtsanwälte in Wien, wegen Räumung infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Wien als Berufungsgerichtes vom 19.Feber 1992, GZ 41 R 908/91-12, den Beschluß
gefaßt:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO), weil nach nunmehr einhelliger Rechtsprechung auch die Vereinbarung über die verlängerte Vertragsdauer in schriftlicher Form getroffen werden muß (SZ 60/18 = MietSlg 39/40; SZ 60/263; JBl 1989, 177; 8 Ob 658/88); der Zweck dieses Schriftformerfordernisses liegt zum einen in einer Warn- und Aufklärungsfunktion für den Mieter, zum anderen in der Erleichterung und Sicherung des Beweises für die Befristung. Beide Zwecke wären bei einer Zulassung nicht-schriftlicher Verlängerungen weitgehend vereitelt (3 Ob 570/91).
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