OGH 11Os29/92-14

11Os29/92-14Obergericht02.06.1992

Gesamter Gesetzestext

OGH 11Os29/92-14

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.06.1992

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 2.Juni 1992 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Walenta, Dr. Rzeszut, Dr. Hager und Dr. Schindler als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Lendl als Schriftführer in der Strafsache gegen Roman Gerald P***** wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach dem § 87 Abs. 1 und 2, erster Fall, StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Schöffengerichts in Jugendstrafsachen vom 28.Oktober 1991, GZ 35 Vr 1029/91-34, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, des Generalanwaltes Dr. Wasserbauer, sowie des Verteidigers Dr. Grogger, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten wird verworfen. Gemäß dem § 290 Abs. 1 StPO wird das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, im Ausspruch, daß die Unzuchtshandlung des Angeklagten eine schwere Körperverletzung zur Folge hatte (Punkt 2 des Urteilssatzes), ferner in der rechtlichen Subsumtion dieser von ihm begangenen Tat (auch) unter die Bestimmung des § 207 Abs. 2 StGB sowie im Strafausspruch aufgehoben und die Sache hinsichtlich der nach dem unberührt bleibenden Teil des Schuldspruches Roman Gerald P***** weiterhin zur Last liegenden Verbrechen der absichtlichen schweren Körperverletzung nach dem § 87 Abs. 1 und Abs. 2 (erster Fall) StGB und der Unzucht mit Unmündigen nach dem § 207 Abs. 1 StGB zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung in der Straffrage an das Erstgericht zurückverwiesen.

Mit seiner Berufung wird der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 16.Dezember 1975 geborene Jugendliche Roman Gerald P***** der Verbrechen

1. / der absichtlichen schweren Körperverletzung nach dem § 87 Abs. 1 und Abs. 2 (erster Fall) StGB und

2. / der Unzucht mit Unmündigen nach dem § 207 Abs. 1 und Abs. 2 (erster Fall) StGB schuldig erkannt.

Neben dem Ausspruch einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Jahren wurde auch die Unterbringung des Angeklagten in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach dem § 21 Abs. 2 StGB angeordnet.

Nach dem Inhalt des Schuldspruches liegt Roman Gerald P***** zur Last, am 23.Mai 1991 in Linz

(zu 1./) den fünfeinhalbjährigen Stefan H***** durch Einführen eines ca. 50 cm langen und ca. 2 cm dicken Astes in den After, durch Schlagen mit einer Rute, durch Versetzen von Faustschlägen in den Bauchbereich und durch mehrmaliges Überfahren mit einem Fahrrad absichtlich eine schwere Körperverletzung (Perforation des Dickdarms und der Harnblase mit nachfolgender Bauchfellentzündung und einer Fistel zwischen Harnblase und Mastdarm, striemenförmige Blutunterlaufungen in der Rücken-Gesäß-Gegend und ausgedehnten Bauchquetschungen) zugefügt zu haben, wobei die Tat (eine schwere Dauerfolge, nämlich) für längere Zeit eine auffallende Verunstaltung und ein schweres Leiden des Geschädigten zur Folge hatte;

(zu 2./) durch die zu Punkt 1./ bezeichnete Tathandlung eine unmündige Person auf andere Weise als durch Beischlaf zur Unzucht mißbraucht zu haben, wobei die Tat eine schwere Körperverletzung zur Folge hatte.

Dieses Urteil ficht der Angeklagte mit einer auf die Z 5, 5 a, 9 lit. a und lit. b des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde an.

Mit der Mängelrüge (Z 5) macht er geltend, die vom Erstgericht zu seiner Tatmotivation und zum Tathergang getroffenen Feststellungen seien durch die Verfahrensergebnisse, insbesondere durch die Gutachten der medizinischen Sachverständigen, nicht ausreichend abgesichert und mit formalen Begründungsmängeln behaftet.

Die Rüge geht fehl: Der Schöffensenat stützte die relevierten Urteilsannahmen vor allem auf das während des gesamten Verfahrensverlaufes aufrecht erhaltene Geständnis des Angeklagten (AS 251 ff; 286), der bei seiner polizeilichen Vernehmung (AS 19 ff) und auch anläßlich seiner Exploration durch den gerichtspsychiatrischen Sachverständigen Prim. Dr. Werner GERSTEL (AS 75 ff) nicht nur den Geschehensablauf umfassend darstellte, sondern auch die Beweggründe für sein Verhalten nannte. An sich zutreffend verweist der Beschwerdeführer auf die vom gerichtspsychiatrischen Sachverständigen Dr. Herbert SCHMIDBAUER in diesem Zusammenhang geäußerten Bedenken (AS 264 ff), übersieht jedoch, daß sie vom Erstgericht ersichtlich nicht geteilt wurden, indem es der geständigen Verantwortung des Beschwerdeführers den Vorzug gab. Dies gilt auch für die dem Angeklagten unterstellte, von ihm selbst eingestandene Angst vor Entdeckung als Grund für die Beendigung seiner sadistischen Handlungen (AS 253).

Der vom Beschwerdeführer unternommene Versuch, aus den vorliegenden Verfahrensergebnissen für ihn günstigere Schlüsse, auch in bezug auf die von ihm behauptete, vom Erstgericht verneinte Zurechnungsunfähigkeit zu ziehen, stellt sich nur als unzulässige Anfechtung der schöffengerichtlichen Beweiswürdigung dar.

Den gegen die Annahme der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten gerichteten Ausführungen zum Nichtigkeitsgrund der Z 5 a des § 281 Abs. 1 StPO fehlt die Eignung, aus den Akten hervorgehende, erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit des bekämpften Ausspruches hervorzurufen. Dem Erstgericht lagen zur Beurteilung dieser in der Tatsachenrüge relevierten (Rechts) Frage Befund und Gutachten dreier Sachverständiger vor. Während die Sachverständigen Prim. Dr. Werner GERSTEL und Univ.Prof. Dr. Klaus JAROSCH übereinstimmend die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten im Tatzeitpunkt bejahten (AS 99, 223, 257, 265 f), erachtete der Gerichtspsychiater Dr. SCHMIDBAUER die Dispositionsfähigkeit des Angeklagten als aufgehoben (AS 135, 263 f). Diese im Ergebnis eine strafrechtliche Verantwortlichkeit verneinende Auffassung lehnte das Erstgericht mit der Begründung ab, daß im Gutachten des Sachverständigen Dr. SCHMIDBAUER das ein Steuerungs- oder Hemmungsvermögen indizierende Verhalten des Angeklagten vor und während der Tatbegehung (Aufsuchen eines nicht einsehbaren Ortes; Ablassen vom schreienden Opfer aus Angst vor Entdeckung), somit eine wesentliche Prämisse zur Beurteilung der Dispositionsfähigkeit keine entsprechende Berücksichtigung gefunden habe (AS 290 ff). Diese Erwägungen des Schöffengerichtes werden durch das Beschwerdevorbringen nicht in Frage gestellt.

Auch mit dem Einwand schließlich, die gerichtspsychiatrischen Sachverständigen hätten die Anordnung einer Maßnahme im Sinn des § 21 StGB "auf Grund der Besonderheit der damit zusammenhängenden Einrichtungen" für nicht geeignet angesehen, werden Bedenken gegen die Richtigkeit der dem bekämpften Ausspruch zugrunde gelegten Tatsachen nicht dargetan.

Als verfehlt erweist sich ferner die Rechtsrüge des Beschwerdeführers, mit der er zunächst die Auffassung vertritt, seine "Motivationslage" im Tatzeitpunkt stehe einer (idealkonkurrierenden) Annahme der Verbrechenstatbestände nach den §§ 87 und 207 StGB entgegen. Auf der Basis der tatrichterlichen Feststellungen, denen zufolge der geschlechtliche Mißbrauch der unmündigen Person von der Absicht des Angeklagten, dem Tatopfer schwere Verletzungen zuzufügen, begleitet war (AS 291 ff), ist das idealkonkurrierende Zusammentreffen des Tatbestandes der absichtlichen schweren Körperverletzung mit dem "Nicht-Körperverletzungsdelikt" des § 207 StGB zu bejahen, weil nur die Subsumtion unter beide Tatbestände den Unrechtsgehalt der Deliktshandlung voll zu erfassen vermag (vgl. Burgstaller im WK Rz 19 zu § 87 StGB).

Soweit der Angeklagte in Ausführung des Nichtigkeitsgrundes des § 281 Abs. 1 Z 9 lit. b StPO unter Hinweis auf die Verfahrensergebnisse seine Schuldunfähigkeit darzulegen sucht, hält die Rechtsrüge nicht am gegenteiligen Urteilssachverhalt fest und verfehlt damit eine prozeßordnungsgemäße Darstellung des geltend gemachten materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes.

Aus Anlaß der unbegründeten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war jedoch gemäß dem § 290 Abs. 1 StPO von Amts wegen wahrzunehmen, daß dem Schuldspruch zu Punkt 2./ des Urteilssatzes insofern eine nicht geltend gemachte Nichtigkeit gemäß der Z 10 des § 281 Abs. 1 StPO anhaftet, als die Unzuchtstat auch der Qualifikationsbestimmung des § 207 Abs. 2 (erster Fall) StGB unterzogen wurde. Im Fall eintätigen Zusammentreffens des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach dem § 87 Abs. 1 und Abs. 2 StGB mit dem der Unzucht mit Unmündigen nach dem § 207 Abs. 1 StGB fällt dem Täter zur Vermeidung einer doppelten Zurechnung desselben Erfolges (Eintritt der schweren Verletzung) nicht auch die Qualifikation nach dem § 207 Abs. 2 StGB zur Last (Burgstaller aaO). Dem Erstgericht unterlief demnach durch die Unterstellung der Tat auch unter den Abs. 2 (erster Fall) des § 207 StGB ein den Angeklagten benachteiligender Rechtsirrtum.

Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war daher zu verwerfen; gemäß dem § 290 Abs. 1 StPO war jedoch das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, im Ausspruch, daß die Unzuchtshandlung des Angeklagten eine schwere Körperverletzung zur Folge hatte (Punkt 2./ des Urteilssatzes), ferner in der rechtlichen Subsumtion dieser von ihm begangenen Tat (auch) unter die Bestimmung des § 207 Abs. 2 StGB sowie im Strafausspruch aufzuheben und die Sache (hinsichtlich der nach dem unberührt bleibenden Teil des Schuldspruches Roman Gerald P***** weiterhin zur Last liegenden Verbrechen der absichtlichen schweren Körperverletzung nach dem § 87 Abs. 1 und Abs. 2 (erster Fall) StGB und der Unzucht mit Unmündigen nach dem § 207 Abs. 1) StGB zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung in der Straffrage an das Erstgericht zurückzuweisen (§§ 288 Abs. 2 Z 3, 439 Abs. 2 StPO).

Mit seiner Berufung (wegen Strafe) war der Angeklagte auf diese Entscheidung zu verweisen.

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