OGH 15Os65(66/92-6)

15Os65(66/92-6)Obergericht04.06.1992

Gesamter Gesetzestext

OGH 15Os65(66/92-6)

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.06.1992

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 4.Juni 1992 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Steininger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Reisenleitner, Dr.Lachner, Dr.Kuch und Dr.Hager als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters MMag.Windisch als Schriftführer, in der Strafsache gegen Dogan T***** und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142, 143 zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Dogan T***** sowie die Berufung des Angeklagten Mehmet K***** gegen das Urteil des Jugendgerichtshofes Wien als Schöffengericht vom 25.Februar 1992, GZ 1 b Vr 1165/91-41, sowie über die damit verbundenen Beschwerden beider Angeklagten gegen die gemäß § 494 a StPO ergangenen Beschlüsse nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

B e s c h l u ß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen sowie über die Beschwerden werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten Dogan T***** auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden die beiden Jugendlichen Dogan T*****, geb. am 1.September 1975, und Mehmet K*****, geb. am 21. Jänner 1975, des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142, 143 zweiter Fall StGB schuldig erkannt.

Darnach haben sie am 6.Oktober 1991 in Wien im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit Gewalt gegen eine Person unter Verwendung von Waffen, nämlich einer Holzlatte und einer ("vermutlich") Gaspistole, dem Sandro K***** fremde bewegliche Sachen, nämlich eine "Bomberjacke" schwarz mit silberfarbener "Chevignon"-Aufschrift im Wert von ca. 2.000 S sowie einen sogenannten Leuchtstift mit dem Vorsatz weggenommen oder abgenötigt, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem sie K***** einen Tritt gegen den Körper versetzten, ihn an den Oberarmen erfaßten, ihn anschließend mit gezogener Pistole bedrohten und ihn so zwangen, ihnen die von ihm getragene oben genannte Jacke, in welcher sich auch der Leuchtstift befand, zu überlassen.

Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte Dogan T***** mit Nichtigkeitsbeschwerde, die auf § 281 Abs. 1 Z 5, 5 a und 10 StPO gestützt wird. Die vom Angeklagten Mehmet K***** ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde wurde bereits vom Erstgericht gemäß § 285 a Z 1 StPO zurückgewiesen.

In der Mängelrüge (Z 5) behauptet der Beschwerdeführer das Fehlen einer Begründung für das Vorliegen eines Raubvorsatzes; ein solcher sei aus den Ergebnissen der Hauptverhandlung, insbesondere dem lückenhaften Protokoll nicht ableitbar.

Entgegen dem Beschwerdevorbringen wurde jedoch der bekämpfte Ausspruch im Urteil durchaus zureichend begründet, indem er zum einen auf die dem Jugendschöffengericht glaubwürdig erscheinenden Aussagen des Raubopfers in der Hauptverhandlung vom 25.Februar 1992 sowie die in dieser Hauptverhandlung verlesene (S 361) Aussage dieses Zeugen in der Hauptverhandlung am 10.Dezember 1991 und zum anderen auf die Unrichtigkeit und Widersprüchlichkeit der Verantwortung der beiden Angeklagten gestützt wurde (US 7 bis 9). Die bezughabenden Urteilsannahmen stehen auch mit dem ungerügt gebliebenen Inhalt des Hauptverhandlungsprotokolls im Einklang, so daß ein Begründungsmangel in der Bedeutung des relevierten Nichtigkeitsgrundes nicht vorliegt.

Nach eingehender Prüfung der in der Beweisrüge (Z 5 a) gegen die Konstatierungen zur subjektiven Tatseite erhobenen Einwände gelangt der Oberste Gerichtshof zur Überzeugung, daß damit keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen dargetan werden. Der Sache nach unternimmt der Nichtigkeitswerber mit seinem Vorbringen insgesamt nur den Versuch, die Beweiswürdigung der Tatrichter in unzulässiger Weise in Zweifel zu ziehen, ohne schwerwiegende, unter Außerachtlassung der Pflicht zur amtswegigen Wahrheitsforschung zustande gekommene Mängel in der Sachverhaltsermittlung aufzuzeigen oder auf aktenkundige Beweisergebnisse hinzuweisen, die gravierende Bedenken gegen die Richtigkeit der Beweiswürdigung in bezug auf den Raubvorsatz aufkommen lassen.

Die Subsumtionsrüge (Z 10), mit der der Rechtsmittelwerber bloß behauptet, er hätte "bei kritischer Analyse des Sachverhaltes" lediglich in Richtung §§ 107 und 127 StGB verurteilt werden dürfen, gelangt nicht zu prozeßordnungsgemäßer Darstellung, weil sie einerseits jegliche Substantiierung vermissen läßt, und andererseits die Konstatierungen des Ersturteils übergeht, nach denen die beiden Angeklagten in "Raubabsicht" unter Verwendung einer Waffe den Sandro K***** aufforderten, seine Chevignonjacke auszuziehen und der Genannte daraufhin dieser Aufforderung nachkam (US 5 und 6).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als unbegründet gemäß § 285 d Abs. 1 Z 2 StPO, teils als nicht dem Gesetz ensprechend ausgeführt gemäß der Z 1 der soeben zitierten Gesetzesstelle iVm § 285 a Z 2 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.

Die Entscheidung über die Berufungen der beiden Angeklagten sowie über deren Beschwerden gegen die gemäß § 494 a StPO ergangenen Beschlüsse fällt demnach in die Zuständigkeit des Gerichtshofes zweiter Instanz (§§ 285 i, 494 a Abs. 5 StPO).

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