OGH 14Os150/92

14Os150/92Obergericht15.12.1992

Gesamter Gesetzestext

OGH 14Os150/92

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.12.1992

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 15.Dezember 1992 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kral als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Lachner, Hon.Prof.Dr.Brustbauer, Dr.Massauer und Mag.Strieder als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters MMag.Röder als Schriftführer, in der Strafsache gegen Egon W***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs. 1 StGB, des Vergehens der versuchten schweren Nötigung nach §§ 15, 105, 106 Abs. 1 Z 1 StGB und des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Schöffengericht vom 24.September 1992, GZ 24 Vr 656/92-25, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Egon W***** wurde (zu I) des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs. 1 StGB, (zu II) des Vergehens (richtig: Verbrechens) der versuchten schweren Nötigung nach den §§ 15, 105, 106 Abs. 1 Z 1 StGB und (zu III) des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB schuldig erkannt.

Darnach hat er

I. am 17. und 18.Mai 1992 in Bregenz-Vorkloster die Michaela G***** mit schwerer, gegen sie gerichteter Gewalt und durch gegen sie gerichtete Drohung mit gegenwärtiger schwerer Gefahr für Leib und Leben, nämlich dadurch, daß er ein Butterfly-Messer mit offener Klinge gegen deren Brust richtete und in aggressivem Ton mit haßerfülltem Gesichtsausdruck erklärte, daß sie es auch auf diese Art haben könne, er habe sie schon einmal an den Wolfgang verloren, ein weiteres Mal wolle er sie nicht verlieren, wobei er sich mit vorgehaltenem Messer auf die auf dem Bett liegende Michaela G***** setzte, sie auszog und sie mit dem an den Hals gehaltenen Messer bedrohte, sie abzustechen bzw. ihr in den Mund zu urinieren, wenn sie keinem Oralverkehr zustimmt, durch Ansetzen des Messer am Hals und Androhung des Analverkehrs und wiederum sie umzubringen, sowie dadurch, daß er sie von 23 Uhr abends bis 6.30 Uhr mogens nicht aus dem Zimmer ließ, sohin auch durch Entziehung der persönlichen Freiheit, zur Duldung des dreimaligen Beischlafes und zur Vornahme dem Beischlaf gleichzusetzender geschlechtlicher Handlungen (Oralverkehr) genötigt;

II. am 18.Mai 1992 in Bregenz-Vorkloster Michaela G***** durch die Äußerung, falls sie bei der Gendarmerie eine Anzeige erstatte, dann wisse sie, was passiere, dann bringe er sie um, sohin durch Drohung mit dem Tod zu einer Unterlassung, nämlich der Abstandnahme von der Erstattung einer Strafanzeige zu nötigen versucht;

III. am 12.März 1992 in Feldkirch Bekleidungsgegenstände im Wert von 2.380 S dem Anton L***** mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern.

Mit seiner undifferenziert auf § 281 Abs. 1 Z 5 und 5 a StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde bekämpft der Angeklagte die beiden erstgenannten Schuldsprüche.

Den Schuldsprüchen (I und II) haften keine Begründungsmängel an. Aus den Akten ergeben sich auch keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen.

Eine genaue Beschreibung der Lage des Tatortes (des Zimmers und des WCs), die der Beschwerdeführer mit dem Hinweis, daß das Opfer einen Fluchtversuch unterlassen und nicht um Hilfe gerufen hat, fordert, war zufolge der vom Erstgericht eingehend begründeten Urteilsannahme, daß G***** durch die Brutalitäten des Angeklagten in Todesangst versetzt und so eingeschüchtert war, daß sie es gar nicht wagte, zu fliehen oder um Hilfe zu schreien, nicht geboten. Ein Begründungsmangel (Z 5) haftet somit dem Urteil nicht an. Angesichts der Aggressionshandlungen des Angeklagten gegenüber G*****, die die Tatrichter auf Grund des persönlichen Eindrucks der Zeugin als erwiesen angenommen haben, bestehen aber auch keine sich aus den Akten ergebende erhebliche Bedenken gegen die wesentlichen Urteilsfeststellungen (Z 5 a).

Unbedenklich ist aber auch die eine Volltrunkenheit des Angeklagten zur Tatzeit verneinende Urteilsannahme. Gegen diese Feststellung sprechen weder die schon vom Schöffengericht berücksichtigten Trinkmengen des Angeklagten und dessen von der Zeugin beschriebenes zielgerichtetes Verhalten zur Tatzeit noch die eigenen Angaben des Angeklagten, der nur Gewalt und Drohung, nicht aber den mehrmaligen Geschlechtsverkehr verneint hat. Außerdem hat der Angeklagte selbst eine Volltrunkenheit ausdrücklich verneint (S 8).

Es war daher bei der nichtöffentlichen Beratung die Nichtigkeitsbeschwerde sofort gemäß § 285 d Abs. 1 Z 2 StPO zurückzuweisen.

Gemäß § 285 i StPO hat über die Berufung das zuständige Oberlandesgericht zu entscheiden.

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