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14Os152/92•OGH 14Os152/92
Der Oberste Gerichtshof hat am 15.Dezember 1992 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kral als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Lachner, Hon.Prof.Dr.Brustbauer, Dr.Massauer und Mag.Strieder als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters MMag.Röder als Schriftführer, in der Strafsache gegen Özcan K***** wegen des teils vollendeten, teils versuchten Verbrechens nach §§ 12 Abs. 1 und 3 Z 3 SGG und 15 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 27.Mai 1992, GZ 6 b Vr 10.895/91-38, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Özcan K***** wurde des teils vollendeten (I), teils versuchten (II) Verbrechens nach §§ 12 Abs. 1 und 3 Z 3 SGG und 15 StGB schuldig erkannt, weil er in Wien
I. am 17.September 1991 1,02 kg Heroin an die gesondert verfolgten Mustafa B***** und Osman C***** übergeben und
II. am darauffolgenden Tag weitere 410 Gramm Heroin zur Übergabe bereit gehalten hat.
Der Angeklagte bekämpft diesen Schuldspruch mit Nichtigkeitsbeschwerde, gestützt auf § 281 Abs. 1 Z 5 und 5 a StPO.
Die bekämpfte Feststellung (Z 5 ), daß der Angeklagte der Suchtgiftlieferant für Mustafa B***** und Osman C***** war und nicht wie die Genannten vor Gericht behaupteten Gürghan T*****, gründete das Erstgericht vor allem auf die Zeugenaussage des Letztgenannten und die damit gleichlautende frühere Darstellung des B***** und des C***** vor der Polizei. Wenn darüber hinaus noch das Schöffengericht meinte, daß es von T***** "schwachsinnig" gewesen wäre, die Tat beim Sicherheitsbüro anzuzeigen, wenn er selbst daran beteiligt gewesen wäre, so ist diese Schlußfolgerung weder denkunmöglich noch "unbegründet", wie die Beschwerde meint. Vielmehr stellen die Erwägungen der Beschwerde, T***** hätte möglicherweise durch die Anzeige den Verdacht von sich ablenken wollen, einen unzulässigen Angriff auf die freie Beweiswürdigung des Schöffengerichts dar.
Die Behauptung des Beschwerdeführers, es fehle jeglicher Anhaltspunkt für die Feststellung, T***** habe C***** bei sich wohnen sowie kurzfristig Heroin in der Wohnung aufbewahren lassen und erst einige Tage später die Polizei gerufen, übergeht die Aussage des T*****, auf die sich das Schöffengericht ausdrücklich stützte (S 307 ff).
Die Konstatierung, daß dem B*****, als er vor der Polizei den Angeklagten als den Suchtgiftlieferanten bezeichnete, die (gleichlautenden) Angaben des C***** vorher nicht vorgehalten worden waren, stützte das Erstgericht auf die Aussagen der beiden vernehmenden Beamten (US 9), die einen solchen Vorhalt verneint und auch nicht protokolliert haben (S 303, 305). Die von der Beschwerde dazu vermißte Feststellung, in welchem Zeitraum die polizeilichen Vernehmungen von B***** und C***** stattgefunden haben, ist ohne Belang, weil selbst ein aus zeitlicher Sicht möglicher Vorhalt nichts darüber aussagt, ob die Polizeibeamten wirklich einen solchen vorgenommen und zu protokollieren unterlassen haben.
Die Feststellung, daß der Angeklagte ein langjähriger Freund des Osman C***** gewesen sei, hat das Erstgericht gar nicht getroffen, sondern nur auf die, sowohl in der Beschwerde selbst, als auch in der Verantwortung des Angeklagten (S 196) erwähnte Bekanntschaft zwischen ihm und C***** hingewiesen. Ganz abgesehen davon, ist es für die Entscheidung ohne Bedeutung, ob zwischen beiden eine Freundschaft oder eine bloße Bekanntschaft bestanden hat und ob diese lang- oder kurzfristig war. Ebenso ist es ohne Belang, welches Suchtgift Magdalena M***** im Frühjahr 1991 bei einem Besuch des Angeklagten in Istanbul gesehen hat, denn dieser Vorgang betrifft nicht das vorliegende Strafverfahren. Es ist somit unentscheidend, ob dieses Suchtgift Heroin war, wie das Schöffengericht angenommen hat, oder nicht.
Die Urteilsannahme, C***** hätte den Kontakt zum Angeklagten gesucht, um von diesem Suchtgift erhalten zu können (US 4), widerspricht zwar der polizeilichen Aussage des C*****, der dort von einem unmittelbaren Anbot des Angeklagten gesprochen hat (S 101). Doch betrifft auch dieser Umstand nicht den rechtlich relevanten Tatvorgang, sondern nur die (vorbereitende) Anbahnung der später strafbaren Überlassung von 1,02 kg Heroin durch den Angeklagten an C*****. Auch dieser Begründungsmangel ist daher unentscheidend.
Gegen die Feststellung, daß der Angeklagte auch von dem in seiner Reisetasche verwahrten Heroin von 410 Gramm wußte (Schuldspruch II), bestehen keine erheblichen Bedenken (Z 5 a). Dem Beschwerdeeinwand, diese Urteilsfeststellung sei falsch, weil der Angeklagte niemals mit Suchtgift gehandelt habe, stehen die polizeilichen Aussagen von B***** und C***** entgegen. Die vom Gericht für richtig befundene Aussage des T***** ist aber ebenso aktenkundig, wie jene der beiden vernehmenden Polizeibeamten. Die dagegen schon unter Z 5 erfolglos ins Treffen geführten Einwände der Beschwerde sind nicht geeignet, erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu erwecken.
Die unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285 d Abs. 1 Z 2 StPO sofort bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.
Gemäß § 285 i StPO hat das Oberlandesgericht Wien über die gleichzeitig erhobene Berufung zu entscheiden.
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