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3Ob1619/92•OGH 3Ob1619/92
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Petrasch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta, Dr.Klinger, Dr.Angst und Dr.Graf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Maria T*****, ***** vertreten durch Dr.Markus Freund, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1. Brigitte K*****, ***** 2. Claudia W*****, ***** 3. Doris B*****, ***** und 4. Lotte S*****, ***** alle vertreten durch Dr.Ingrid Gesselbauer, Rechtsanwaltin in Wien, wegen restl. S 54.841,20 sA, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgerichtes vom 9.September 1992, GZ 41 R 438/92-72, den
Beschluß
gefaßt:
Die außerordentliche Revision der beklagten Parteien wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Nach den Tatsachenfeststellungen hatte die Mieterin mit Einverständnis des Hausverwalters eine den Erfordernissen der Haushaltsführung dienende Umgestaltung von Lichtleitungs- und Beheizungsanlagen durch Installation einer Nachtspeicherheizung vorgenommen, die als Einheit anzusehen ist. Daß damit allein nicht die ganze Wohnung beheizbar war, sondern weitere Räume mittels Kachelofen und Meller-Ofen zu beheizen und Warmwasser durch Badeofen und Boiler verfügbar war, ändert nichts am objektiv für einen durchschnittlichen Nachmieter verbliebenen Nutzen. WoBl 1992/133 steht dieser Annahme nicht entgegen. Dort ging es um ein in eine Küche eingebautes, nicht dem Standard entsprechendes Bad. Der Zeitwert wurde auf Grund des Sachverständigengutachtens ermittelt.
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