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3Ob1621/92•OGH 3Ob1621/92
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Petrasch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta, Dr.Klinger, Dr.Angst und Dr.Graf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei ***** L., vertreten durch Dr.Friedrich Flendrovsky und Dr.Thomas Pittner, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei F, vertreten durch Dr.Ronald Itzlinger, Rechtsanwalt in Bruck a. d. Leitha, wegen 192.500,-- S sA, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 28.September 1992, GZ 14 R 107/92-20, den
Beschluß
gefaßt:
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Von der Lösung der in der Revision bezeichneten Rechtsfrage hängt die Entscheidung nicht ab, weil nicht hervorgekommen ist, daß Aufträge wegen vorangehender Kapazität abgelehnt wurden. Aus den mit den Beweisergebnissen übereinstimmenden Ausführungen des Berufungsgerichtes ergibt sich vielmehr, daß Großaufträge von den Organen der beklagten Partei und von der von ihr als Auftraggeber ins Auge gefaßten Wohnbaugenossenschaft gar nicht in Betracht gezogen wurden. Dies könnte aber auch bei Anwendung des § 915 Satz 1 ABGB nicht der klagenden Partei zugerechnet werden.
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