OGH 4Nd513/92

4Nd513/92Obergericht16.12.1992

Gesamter Gesetzestext

OGH 4Nd513/92

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.12.1992

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof.Dr.Friedl als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.Dr.Gamerith und Dr.Kodek als weitere Richter in der beim Landesgericht für ZRS Graz anhängigen Rechtssache der klagenden Partei Friedrich Stöckl, Hippach, Laimach Nr. 2, vertreten durch Dr.Ludwig Hoffmann, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei Firma Lois Petautschnig, Spezialunternehmen für Stahleinrichtungen, Graz, Handelsstraße 9, vertreten durch Dr.Franz Gölles, Rechtsanwalt in Graz, wegen S 150.431,80 sA, über den Delegierungsantrag der klagenden Partei in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Zur Verhandlung und Entscheidung in dieser Rechtssache wird anstelle des Landesgerichtes für ZRS Graz das Landesgericht Innsbruck bestimmt.

Begründung

Begründung:

Der Kläger behauptet, er habe der Beklagten einen Werkauftrag zur Erstellung einer Toranlage in Kaltenbach (Tirol) erteilt. Diese weise aber verschiedene Mängel auf, so daß ihm - ua aus dem Titel der Gewährleistung und des Schadenersatzes - der eingeklagte Betrag zustehe. Zum Beweis seines Vorbringens beruft er sich auf insgesamt 19 Zeugen, welche ebenso wie der Kläger in Tirol wohnen.

Die Beklagte - welche einen Werkvertrag zwischen den Streitteilen in Abrede stellt -, beruft sich derzeit nur auf Urkundenbeweise und Parteienvernehmung.

Bei dieser Sachlage ist die vom Kläger beantragte Übertragung der Rechtssache an das Landesgericht Innsbruck zweckmäßig (§ 31 JN). Soweit die Beklagte dagegen ins Treffen führt, zur Frage des Vertragsabschlusses - worüber zweckmäßigerweise zunächst allein zu verhandeln sein werde - komme es nur auf Urkunden und Parteienaussagen an, übersieht sie, daß der Kläger auch zu diesem Punkt zwei in Tirol ansässige Zeugen geführt hat (S. 3). Da auch der Kläger selbst in Tirol wohnt, erscheint es selbst dann ökonomischer, den Prozeß vor dem Landesgericht Innsbruck zu führen, wenn nur die Beweise über den Vertragsinhalt erforderlich wären. In noch viel höherem Maße muß das gelten, sofern auch Beweise über die geltend gemachten Mängel aufzunehmen sein sollten.

Aus diesen Erwägungen war dem Delegierungsantrg des Klägers - den auch das Landesgerichtfür ZRS Graz befürwortet hat - stattzugeben.

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