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9ObA1037/92•OGH 9ObA1037/92
Der Oberste Gerichtshof hat in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Kuderna als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Gamerith und Dr.Petrag sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Herbert Vesely und Mag.Karl Dirschmied als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei R***** M*****, vertreten durch Dr.Alexandra Hauer-Pammesberger, Rechtsanwältin , wider die beklagte Partei G Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch *****, Rechtsanwältin *****, wegen 35.251,72 S sA (Revisionsstreitwert 17.029,03 S) infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 3. August 1992, GZ 33 Ra 55/92-19, den
Beschluß
gefaßt:
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Der Beurteilung des Erklärungswertes des Verhaltens des Klägers kommt keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu, zumal von der Revisionswerberin nicht dargetan wurde, inwiefern das Berufungsgericht bei der Beurteilung des gegenständlichen Einzelfalles von den von der Rechtsprechung allgemein erarbeiteten Grundsätzen abgewichen sein soll (vgl 5 Ob 1535/84 ua).
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