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13Os127/92 (13Os128/92)•OGH 13Os127/92 (13Os128/92)
Der Oberste Gerichtshof hat am 16.Dezember 1992 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kießwetter als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Hörburger, Dr.Massauer, Dr.Rzeszut und Dr.Markel als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Munsel als Schriftführerin in der Strafsache gegen Erwin S***** wegen des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach dem § 207 Abs. 1 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Schöffengericht vom 29.Juni 1992, GZ 27 Vr 531/92-25, und über eine Beschwerde des Angeklagten (§ 494 a Abs. 4 StPO) nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Gemäß dem § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Verfahrens über seine Rechtsmittel zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte Erwin S***** des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach dem § 207 Abs 1 StGB (1) und des Vergehens des Mißbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach dem § 212 Abs 1 StGB (2) schuldig erkannt und zu 2 1/2 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Gleichzeitig wurde der Widerruf einer bedingten Strafnachsicht ausgesprochen (§ 494 a Abs 1 Z 4 StPO).
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat Erwin S***** im Zeitraum von Herbst 1987 bis Jänner 1992 in Linz
1. seine am 30.Mai 1978 geborene Tochter Ingrid S*****, somit eine unmündige Person, auf andere Weise als durch Beischlaf zur Unzucht mißbraucht, indem er ca. einmal monatlich von dieser an sich einen Handverkehr durchführen ließ, und innerhalb der letzten zwei Jahre, zumindest ab Anfang des Jahres 1990, mehrmals ihre bereits entwickelte Brust betastete und einen Finger in ihren Geschlechtsteil einführte;
2. durch die unter Punkt 1 beschriebenen Tathandlungen sein minderjähriges Kind zur Unzucht mißbraucht.
Von der weiteren Anklage, auch bereits im Zeitraum ab Herbst 1987 bis Ende 1989 seine Tochter durch Betasten ihrer Brust und Einführen eines Fingers in ihren Geschlechtsteil zur Unzucht mißbraucht zu haben, wurde Erwin S***** gemäß dem § 259 Z 3 StPO freigesprochen.
Den Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit Nichtigkeitsbeschwerde aus dem Grunde der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO, den Strafausspruch ficht er mit Berufung, den Widerrufsbeschluß mit Beschwerde an. Auch die Staatsanwaltschaft hat gegen den Strafausspruch Berufung ergriffen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht berechtigt.
Ohne den Ausspruch des Erstgerichtes zu bekämpfen, daß der Angeklagte seine unmündige Tochter Ingrid S***** überhaupt auch durch Betasten ihrer Brüste mißbraucht hat, bemängelt der Beschwerdeführer, daß die Feststellung des Beginnes derartiger Unzuchtshandlungen ab Anfang 1990 unzureichend begründet sei, zumal auch für die weitere Annahme, daß die Brüste des Mädchens zu dieser Zeit bereits entsprechend entwickelt waren, keine Gründe angegeben worden seien.
Diese Einwände betreffen indes keine entscheidenden Tatsachen. Angesichts der Feststellung, daß der Angeklagte während des gesamten Zeitraumes von Herbst 1987 bis Jänner 1992 die beiden hier zusammentreffenden Straftatbestände fortgesetzt jedenfalls auf andere Weise verwirklicht hat, ist der Ausspruch bloß über das zeitliche Einsetzen noch einer weiteren, als solcher unbestrittenen Form unzüchtiger Betätigung mangels Einfluß auf den Schuldspruch oder den anzuwendenden Strafsatz ohne rechtliche Bedeutung (siehe die Beispiele bei Mayerhofer-Rieder StPO3 unter E 2 zu § 282 sowie ebendort E 21), zumal dadurch auch der erforderlichen Individualisierung der Tat in keiner Weise Abbruch getan wird (vgl. Mayerhofer-Rieder StPO3 E 31 zu § 262). Aus diesen Gründen war übrigens auch der erwähnte formelle Freispruch überflüssig.
Soweit der Beschwerdeführer aber gegen die Begründung des Schuldspruchs in seiner Gesamtheit einwendet, das Erstgericht hätte der Aussage der Zeugin Ingrid S***** mit Vorsicht begegnen und sie unter dem Gesichtspunkt einer möglichen Beziehung zum Zeugen Johann R***** sehen müssen, wird kein formeller Begründungsmangel im Sinne des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes dargetan, sondern nur nach Art und Zielsetzung einer im Rechtsmittelverfahren gegen Urteile von Kollegialgerichten nicht vorgesehenen Schuldberufung und somit unzulässigerweise die ausführliche, allen wesentlichen Verfahrensergebnissen, insbesondere auch in Ansehung der Person des Zeugen R***** Rechnung tragende (US 11, 12, 14) Beweiswürdigung der Tatrichter bekämpft.
Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war daher zum Teil als offenbar unbegründet (§ 285 d Abs 1 Z 2 StPO), im übrigen aber als nicht gesetzmäßig ausgeführt (§ 285 d Abs 1 Z 1 iVm § 285 a Z 2 StPO) schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen, woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde folgt (§§ 285 i; 494 a Abs 5 StPO).
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