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8Ob1683/92•OGH 8Ob1683/92
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.Dr.Griehsler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber, Dr.Graf, Dr.Jelinek und Dr.Schinko als weitere Richter in der Pflegschaftssache der ***** mj. D***** A***** G*****, vertreten durch die Mutter B***** M***** G*****, wegen Unterhalt, infolge außerordentlichen Rekurses des Vaters K***** G*****, gegen den Beschluß des Kreisgerichtes Korneuburg als Rekursgericht vom 29.September 1992, GZ 5 R 268/92-27, den
Beschluß
gefaßt:
Der außerordentliche Rekurs des Vaters wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO), einerseits weil er sich zum Antrag auf Festsetzung eines Unterhaltsfixbetrages von monatlich S 5.000 anstelle des bisherigen Bruchteilstitels nicht geäußert hat (§ 185 Abs 3 AußStrG), und andererseits der beantragte und zugesprochene Unterhalt sogar weniger beträgt, als er nach dem vergleichsweise festgelegten Bruchteilstitel vom 1.2.1989 zu bezahlen hätte.
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