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8Ob1688/92•OGH 8Ob1688/92
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Griehsler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber, Dr.Graf, Dr.Jelinek und Dr.Schinko als weitere Richter in der Pflegschaftssache des am ***** 1987 geborenen mj. Maximilian Z*****, infolge Revisionsrekurses des Vaters Walter R*****, vertreten durch Dr.Stefan Gloß, Rechtsanwalt in St. Pölten, gegen den Beschluß des Kreisgerichtes Wiener Neustadt als Rekursgerichtes vom 5.Oktober 1992, GZ R 391/92-43, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Wiener Neustadt vom 28.August 1992, GZ P 562/87-40, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Der außerordentliche Rekurs des Vaters Walter R***** wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO), weil im Sinne der vorinstanzlichen Entscheidungen bei einem überdurchschnittlichen Einkommen des Unterhaltspflichtigen die Prozentkomponente zwar nicht voll auszuschöpfen ist, die Frage, aber ob ein Unterhaltsstopp erst beim rund Zweieinhalbfachen des Regelbedarfes eines Kindes gerechtfertigt erscheint, nach ständiger Rechtsprechung keine erhebliche Rechtsfrage gemäß § 14 Abs 1 AußStrG darstellt (RZ 1991/86; 8 Ob 552/92; 4 Ob 1592/92 uva).
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