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9ObA194/92•OGH 9ObA194/92
Der Oberste Gerichtshof hat in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier und Dr.Petrag sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Roman Merth und AR Winfried Kmenta als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei J***** W*****, Installateur, ***** vertreten durch , Rechtsanwälte , wider die beklagte Partei Ing.W A, ***** GesmbH Co KG, ***** vertreten durch *****, Rechtsanwalt *****, wegen 548.477,79 S brutto sA (Revisionsstreitwert 386.202,09 S), in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Der Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 21.Oktober 1992, 9 Ob A
194/92, wird im Spruch dahin berichtigt, daß an die Stelle des
Wortlautes ".......das Klagebegehren hinsichtlich eines Teilbetrages
von 286.202,09 S sA abweisenden Teil ......." der Wortlaut zu treten
hat ".....das Klagebegehren hinsichtlich eines Teilbetrages von
386. 202,09 S sA abweisenden Teil ......".
Begründung:
Die offenbare Unrichtigkeit bei der Bezifferung des von der Aufhebung betroffenen Teilbetrages (statt 286.202,09 S sA richtig 386.202,09 S sA) war gemäß §§ 419, 430 ZPO von amtswegen zu berichtigen.
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