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15Os158/92•OGH 15Os158/92
Der Oberste Gerichtshof hat am 14.Jänner 1993 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Steininger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Reisenleitner, Dr.Kuch, Dr.Hager und Dr.Schindler als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Munsel als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Dr.Günther W***** wegen des Verbrechens des Mißbrauches der Amtsgewalt nach § 302 Abs. 1 StGB, AZ 24 b Vr 2455/92 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, über die Beschwerden des Franz S*****, der Marianne H***** und der Maria H***** gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien vom 12. November 1992, AZ 22 Bs 485/92, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die Ratskammer des Landesgerichtes für Strafsachen Wien gab mit dem Beschluß vom 10.September 1992, GZ 24 b Vr 2455/92-13, einem von Franz S*****, Marianne H***** und Maria H***** gestellten Antrag auf Einleitung einer Voruntersuchung gegen Dr.Günther W***** nicht Folge, eine von den Antragstellern dagegen erhobene Beschwerde wurde mit dem Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien vom 12.November 1992, AZ 22 Bs 485/92, zurückgewiesen.
Gegen den letztgenannten Beschluß richtet sich die als "Eingabe" bezeichnete Beschwerde - als solche ist sie ihrem erkennbaren Inhalt nach zu deuten - der Antragsteller, die zurückzuweisen war, weil in Fällen wie dem vorliegenden gegen eine Entscheidung des Oberlandesgerichtes ein weiterer Rechtszug in den Strafprozeßgesetzen nicht vorgesehen ist.
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