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15Os160/92•OGH 15Os160/92
Der Oberste Gerichtshof hat am 14.Jänner 1993 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Steininger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Reisenleitner, Dr.Kuch, Dr.Hager und Dr.Schindler als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Munsel als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Dr.N. K***** und andere wegen des Verbrechens des Mißbrauches der Amtsgewalt nach § 302 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Beschwerde des Mag.Franz G***** gegen den Beschluß der Ratskammer des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 21.Oktober 1992, GZ 27 b Vr 7232/92-5, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Mag.Franz G***** erhebt Beschwerde an den Obersten Gerichtshof gegen den oben bezeichneten Beschluß, mit welchem sein Antrag auf Einleitung der Voruntersuchung gegen Dr.K***** u.a. wegen § 302 StGB und anderer strafbarer Handlungen zurückgewiesen wurde.
Bereits mit Beschluß vom 2.Dezember 1992, AZ 22 Bs 518/92, hat das Oberlandesgericht Wien eine gleichlautende Beschwerde des Mag.Franz G***** gegen den genannten Beschluß der Ratskammer als unzulässig zurückgewiesen.
In den geltenden Verfahrensgesetzen ist eine Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofes zur Entscheidung über Beschwerden gegen Beschlüsse der Ratskammer des Gerichtshofes erster Instanz nicht vorgesehen; die Beschwerde war daher als unzulässig zurückzuweisen.
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