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5Ob164/92•OGH 5Ob164/92
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Zehetner, Dr.Klinger, Dr.Schwarz und Dr.Floßmann als weitere Richter in der Grundbuchssache der Antragstellerin Rbank G reg.Genossenschaft mbH, ***** G***** Rmarkt 11, vertreten durch Dr.Josef Broinger, Rechtsanwalt in Eferding, betreffend Eintragungen in der EZ ***** des Grundbuches ***** R, infolge Revisionsrekurses des Dr.Johann K*****, Rechtsanwalt, ***** R*****, Bstraße 59, als Masseverwalter in der Verlassenschaft nach Hermann K, Siebdruckunternehmer, ***** T*****, S***** 63a, gegen den Beschluß des Kreisgerichtes Ried im Innkreis vom 20.Oktober 1992, GZ R 374/92, TZ 4561/92, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Ried im Innkreis vom 1.September 1992, GZ TZ 4008/92, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Zu der vom Rekursgericht als klärungsbedürftig erachteten Rechtsfrage, ob es für die Bewilligung einer Pfandrechtseinverleibung ausreicht, im Grundbuchsgesuch und in der Pfandrechtsurkunde nur die Miteigentumsanteile des Pfandbestellers anzuführen, ohne auch auf das damit verbundene Wohnungseigentum hinzuweisen, existiert bereits eine höchstgerichtliche Judikatur: 5 Ob 4/82, tw. veröffentlicht in JBl 1984, 315 = RPflSlgG 1.959; WoBl 1992, 69/54. Die dort für den Eigentumserwerb aufgestellte Regel hat auch für die Pfandrechtseinverleibung zu gelten. Da das Rekursgericht zu der auch vom Obersten Gerichtshof vertretenen Rechtsansicht gefunden hat und sein Ausspruch über die Zulässigkeit des Revisionsrekurses nicht bindet (RPflSlgG 2.273; RZ 1992, 44/20 = RPflSlgG 2.319), war gemäß § 126 Abs. 2 GBG iVm § 14 Abs. 1 AußStrG wie im Spruch zu entscheiden.
Einer weiteren Begründung bedarf es nicht, weil die Nichterwähnung des § 16 Abs. 3 AußStrG (mit der Weiterverweisung auf § 508a ZPO sowie § 510 Abs. 1 letzter Satz und Abs. 3 ZPO) insoweit auf einem redaktionellen Versehen beruht (vgl RZ 1992, 44/20 = RPflSlgG 2.319).
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