OGH 6Ob604/92

6Ob604/92Obergericht21.01.1993

Gesamter Gesetzestext

OGH 6Ob604/92

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.01.1993

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Vogel als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schobel,

Dr.Redl, Dr.Kellner und Dr.Schiemer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Reinhard K*****, vertreten durch Dr.Gottfried Reif, Rechtsanwalt in Judenburg, wider die beklagten Parteien 1. Franz H***** und 2. Viktoria H*****, vertreten durch Dr.Siegfried Leitner, Rechtsanwalt in Graz, wegen Wiederherstellung einer Wegtrasse (Streitwert 100.000 S), infolge Revision der beklagten Parteien gegen das zum Urteil des Kreisgerichtes Leoben vom 25. März 1992, GZ 4 Cg 215/91-35, ergangene berufungsgerichtliche Urteil des Oberlandesgerichtes Graz vom 17.Juli 1992, AZ 5 R 137/92 (ON 40), in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Revision der beklagten Parteien wird zurückgewiesen.

Die Beklagten sind zur ungeteilten Hand schuldig, dem Kläger die mit 5.603,40 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten an Umsatzsteuer 933,90 S) binnen vierzehn Tagen zu ersetzen.

Begründung

Begründung:

Der Kläger ist Eigentümer einer Liegenschaft, zu deren Gutsbestand unter anderem das Waldgrundstück 358 gehört.

Die Beklagten sind Eigentümer je eines Hälfteanteiles an einer Liegenschaft, deren Gutsbestand zwischen dem Ende des öffentlichen Weggrundstückes und dem Waldgrundstück des Klägers liegt.

Der Kläger hat seine Liegenschaft im Sinn eines 1988 geschlossenen Übergabsvertrages von seinem Vater übernommen. Dieser hatte 1979 dem Vorschlag des ersten Beklagten zur Verlegung eines über die Grundstücke der Beklagten (östlich des Wohnhauses über die Grundstücke 288 und 293) verlaufenden Weges auf eine neue Trasse (westlich des Hofgebäudes über die Grundstücke 284/1 und 283) zugestimmt, zu den Kosten des Ausschiebens der neuen Trasse mittels Schubraupe beigetragen und den neuen Wiesenweg in den folgenden Jahren auch zu Holztransporten mit schweren Fahrzeugen benutzt.

Die Neutrassierung des Weges erforderte nahe seiner Einmündung auf das Waldgrundstück des Klägers das Abbaggern eines Hanges, wo es in den folgenden Jahren durch Regenwasserabfluß zu Abrutschungen kam, die die neue Trasse an dieser Stelle unbefahrbar machten. Die Beklagten verschlossen aber auch eine Zaunöffnung, stapelten Holz auf der Trasse des neuen Weges und errichteten einen diesen querenden zusätzlich Zaun. Versuchen, diese Weghindernisse zu beseitigen, widersetzte sich der erste Beklagte.

Der Vater des Klägers erhob hierauf im Oktober 1986 gegen die beiden Beklagten eine auf die Behauptung einer - ersessenen, nicht verbücherten - Grunddienstbarkeit des Gehens und Fahrens gestützte Klage mit dem Begehren, die Beklagten dazu zu verpflichten, das Begehen und Befahren der näher umschriebenen neuen Wegtrasse durch den Kläger und seine Rechtsnachfolger im Eigentum des Waldgrundstückes 358 zu dulden und künftige Behinderungen dieses Geh- und Fahrrechtes zu unterlassen.

Mit dem abändernden Berufungsurteil vom 29.März 1988 wurden die beiden Beklagten schuldig erkannt, "zu dulden, daß der (damalige) Kläger und seine Rechtsnachfolger im Eigentum des Grundstückes 358, Wald..... über den im Jahr 1979 errichteten.... (in seinem Verlauf und in seiner Breite näher umschriebenen)....Weg jederzeit hin- und zurückgehen und mit Fahrzeugen aller Art (insbesondere mit Holztransportfahrzeugen) fahren, und alles zu unterlassen, was dieses Geh- und Fahrrecht behindert".

Dieses Urteil erwuchs in Rechtskraft. Die Beklagten hielten die von ihnen errichteten Hindernisse gegen eine Befahrung der im Urteil beschriebenen Wegtrasse aufrecht.

Im Dezember 1989 erhob der Kläger als nunmehriger Eigentümer des Waldgrundstückes 358 gegen die beiden Beklagten eine Klage auf Wiederherstellung des Weges, wie er in Verlauf und Breite im vorangegangenen Urteil beschrieben worden war, insbesondere auf Beseitigung zweier Zäune, des Holzlagerplatzes samt Holzstoß und der Hangrutschung. Dabei legte der Kläger seinem Begehren die Ansicht zugrunde, daß mit dem von seinem Vater im vorangegangenen Rechtsstreit erwirkten Urteil der Bestand der Dienstbarkeit bindend festgestellt worden sei.

Die Beklagten bestritten eine solche Bindungswirkung und wendeten für den Fall der Annahme der Bindungswirkung rechtskräftig entschiedene Streitsache ein; sie vertraten den Standpunkt, die vom Vater des Klägers im vorangegangenen Rechtsstreit erhobene Klage sei zufolge ihres verfehlten Begehrens keine auf Dienstbarkeitsfeststellung gerichtete Klage gewesen, und behaupteten insofern, als der Vater des Klägers im vorangegangenen Rechtsstreit kein Beseitigungsbegehren erhoben hatte, eine Freiheitsersitzung. Die Beklagten bestritten in Ansehung der Folgen der Hangrutschung eine Wiederherstellungspflicht, wendeten schikanöse Rechtsausübung ein und machten Unschlüssigkeit der Klage und Unbestimmtheit des Begehrens geltend.

Das Prozeßgericht erster Instanz gab dem im Zuge des Rechtsstreites abgeänderten Wiederherstellungsbegehren im wesentlichen statt.

Es legte seiner Entscheidung zugrunde, daß mit dem im vorangegangenen Rechtsstreit erflossenen in Rechtskraft erwachsenen Berufungsurteil der Bestand der Dienstbarkeit des Geh- und Fahrrechtes bindend festgestellt worden sei. Das Prozeßgericht erster Instanz verwarf, allerdings nicht spruchmäßig, aber mit seinen Ausführungen in den Entscheidungsgründen unzweifelhaft, mit Rücksicht auf die voneinander abweichenden Begehren die Einrede der rechtskräftig entschiedenen Streitsache, teilte aber in der Sache selbst die Folgerung der Beklagten über eine (teilweise) Freiheitsersitzung nicht und hielt die Beklagten nicht nur für die von ihnen errichteten Weghindernisse sondern auch für die Folgen der Hangrutschung für verantwortlich.

Das Berufungsgericht bestätigte die erstinstanzliche Entscheidung in ihren klagsstattgebenden Aussprüchen. Dazu sprach es aus, daß der Wert des Streitgegenstandes 50.000 S übersteigt. Weiters sprach es aus, daß die ordentliche Revision zulässig sei.

Zu den Berufungsausführungen der Beklagten über das Vorliegen eines nun als Streitanhängigkeit bezeichneten Prozeßhindernisses billigte das Berufungsgericht die erstrichtliche Beurteilung (ohne die Berufung, soweit sie der Sache nach das Vorliegen einer Nichtigkeit geltend machte, spruchmäßig zu verwerfen). Das Berufungsgericht erkannte der vom Vater des Kläger im vorangegangenen Rechtsstreit erhobenen Klage die Wirkung zu, den Widersetzlichkeiten der Beklagten die verjährungsbegründete Kraft im Sinne des § 1488 ABGB zu nehmen und billigte auch im übrigen die erstrichterliche rechtliche Beurteilung.

Die Beklagten fechten das bestätigende Berufungsurteil mit einem auf Abweisung des Klagebegehrens zielenden Abänderungsantrag sowie hilfsweise gestellten Aufhebungsanträgen an. Als unrichtige Lösung einer erheblichen Frage des Verfahrensrechtes machen die Revisionswerber geltend, daß der Mangel eines Urteilsausspruches über ein im vorangegangenen Rechtsstreit unterlassenes Beseitigungsbegehren gegenüber dem im nun anhängigen Rechtsstreit nachgetragenen diesbezüglichen Begehren das Prozeßhindernis der Streitanhängigkeit bewirke. Als unrichtige Lösung einer Frage des materiellen Rechtes rügen die Revisionswerber die Beurteilung der Vorinstanzen über die verjährungsausschließende Wirkung der Klage auf Duldung und Unterlassung in Ansehung des nunmehr geltend gemachten Beseitigungsanspruches.

Der Kläger bestreitet das Vorliegen der Revisionszulässigkeitsvoraussetzung im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO und strebt im übrigen die Bestätigung der angefochtenen Entscheidung an.

Die Revision ist entgegen dem berufungsgerichtlichen Ausspruch mangels Vorliegens der Voraussetzungen nach § 502 Abs 1 ZPO unzulässig.

Das Berufungsgericht hat ebenso wie das Prozeßgericht erster Instanz die Einrede der rechtskräftig entschiedenen Streitsache (Streitanhängigkeit) der Sache nach verworfen. Das schließt jede inhaltliche Nachprüfung dieser verfahrensrechtlichen Frage durch den Obersten Gerichtshof aus. Der Sache nach haben die Rechtsmittelwerber einen Nichtigkeitsgrund geltend gemacht, dessen Vorliegen vom Berufungsgericht verneint wurde. Die spruchmäßige Erledigung wäre die Verwerfung der Berufung, soweit mit ihr Nichtigkeit geltend gemacht wurde, gewesen. Ein solcher Beschluß wäre unanfechtbar gewesen. Diese grundsätzliche Unanfechtbarkeit schließt es aber auch aus, daß die Frage im Rahmen der Revision einer Nachprüfung unterzogen würde.

Der Sache nach wird von den Rechtsmittelwerbern aber der Verlust des Klagerechtes wegen unterstellter Unzulässigkeit einer "Teileinklagung" geltend gemacht. Diese Ansicht haben beide Vorinstanzen nach ihren Entscheidungsbegründungen als unrichtig abgelehnt. Die Rechtsmittelwerber hatten nicht darzulegen versucht, worauf sich eine verfahrensrechtliche Obliegenheit zur gemeinsamen Geltendmachung sämtlicher aus einer Rechtsverletzung abzuleitenden Rechtsschutzansprüche - im vorliegenden Fall einer Widersetzlichkeit des Dienstbarkeitsbelasteten durch Maßnahmen zur Behinderung der Rechtsausübung etwa Feststellung des Bestehens der Dienstbarkeit, Verpflichtung zur künftigen Duldung der Rechtsausübung und Unterlassung weiterer Störungen, Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes und allenfalls Schadenersatz - und damit die Unzulässigkeit aufeinanderfolgender Geltendmachung der einzelnen selbständigen Ansprüche gründen ließe. In dieser Hinsicht ist die Rüge einer unrichtigen Lösung einer erheblichen Frage des Verfahrensrechtes nicht schlüssig ausgeführt.

Gleiches gilt auch für die Rüge der unrichtigen Lösung einer Frage des materiellen Rechtes.

Nach der Regelung des § 1488 ABGB verjährt das Recht einer Dienstbarkeit im Falle einer Widersetzlichkeit des Dienstbarkeitsbelasteten, wenn der Dienstbarkeitsberechtigte nicht innerhalb von drei Jahren "sein Recht" geltend macht. Dazu ist klageweise Geltendmachung erforderlich. Im Sinne des § 1497 ABGB ist nachfolgende Klagsstattgebung unterstellt. Der Widersetzlichkeit des Verpflichteten wird die verjährungsbegründende Kraft durch jede Entscheidung benommen, die den Bestand der Dienstbarkeit spruchmäßig feststellt oder zwingend voraussetzt, der Bestand der Dienstbarkeit also als Hauptfrage oder als Vorfrage bejaht, unbeschadet der davon zu unterscheidenden Frage nach dem Umfang der Bindungswirkung einer solchen in Rechtskraft erwachsenen Entscheidung.

Das Begehren im vorangegangenen Rechtsstreit wurde nicht nur auf den Bestand einer Grunddienstbarkeit des Gehens und Fahrens für Fahrzeuge aller Art über eine näher bezeichnete Trasse (ohne modale Einschränkungen) gegründet, sondern das Begehren war auch nach seiner Formulierung unzweifelhaft als Geltendmachung eines derartigen Dienstbarkeitsrechtes zu begreifen, zumal die Duldung der Rechtsausübung durch den Kläger "und seine Rechtsnachfolger im Eigentum" und andererseits die Unterlassung all dessen begehrt wurde, "was dieses Geh- und Fahrrecht behindert". Diese Formulierungen übernahm auch das Berufungsurteil. Damit wurde klar und unmißverständlich ausgesprochen, daß die Duldungsverpflichtung der Beklagten gegenüber dem jeweiligen Eigentümer des Waldgrundstückes 358 auf einem "Geh- und Fahrrecht" entsprechend der Duldungsverpflichtungen beruht. Über die verjährungsausschließende Wirkung eines solchen Urteiles kann vernünftigerweise kein Zweifel obwalten.

Ist aber das Recht der Dienstbarkeit als solches nicht verjährt, ist dieses taugliche Grundlage für die Ableitung aller aus dieser Rechtsposition (im Zusammenhang mit weiteren Anspruchsvoraussetzungen) abgeleiteten Ansprüche, wie etwa den auf Beseitigung bewußt errichteter oder fahrlässig verursachter Hindernisse.

Die Feststellung eines durch das widersetzliche Verhalten des Dienstbarkeitsbelasteten fraglich gewordenen Rechtes der Dienstbarkeit, die Duldung der weiteren Rechtsausübung und Unterlassung künftiger Behinderungen, die Beseitigung rechtswidrig errichteter und aufrecht erhaltener Hindernisse sowie allfälliger Schadenersatz wegen der Behinderung der Rechtsausübung stellen unterschiedliche Rechtsschutzziele dar. In der gegenteiligen These liegt ein grundsätzlicher Rechtsirrtum der Rechtsmittelwerber, in dessen Aufdeckung aber keine Lösung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO erblickt werden kann.

Wohnt aber dem im vorangegangenen Verfahren ergangenen Berufungsurteil nach der Formulierung der Unterlassungspflicht nicht bloß die Unterstellung des Bestandes einer dem Umfang der Duldungs- und Unterlassungsverpflichtung entsprechenden Dienstbarkeit des Gehens und Fahrens als Vorfragenlösung, sondern eine ausdrückliche Feststellungswirkung inne, dann erübrigen sich Fragen nach dem Umfang der Bindungswirkung zufolge "Sinnzusammenhanges".

Die Revision war aus diesen Erwägungen mangels Zulässigkeitsvoraussetzung im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen.

Der Kläger hat in seiner Revisionsbeantwortung auf diese Rechtsmittelunzulässigkeit hingewiesen. Die Beklagten hatten daher gemäß §§ 41 und 50 ZPO die Kosten seines Schriftsatzes zu ersetzen.

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