OGH 7Ob1037/92

7Ob1037/92Obergericht27.01.1993

Gesamter Gesetzestext

OGH 7Ob1037/92

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.01.1993

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schalich, Dr.Ebner und Dr.I.Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei L***** Gesellschaft mbH, , vertreten durch Dr.Alfred Strommer und andere Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Versicherungsaktiengesellschaft, ***** vertreten durch Dr.Peter Karl Wolf und andere Rechtsanwälte in Wien, wegen Zahlung und Feststellung (Gesamtstreitwert S 1,429.027,50, Revisionsinteresse S 1,088.502), infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 2.Juli 1992, GZ 1 R 97/92-39, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Begründung:

Die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, daß beim Abschluß des Versicherungsvertrages Aufklärungspflichten nicht verletzt wurden, ist durch SZ 57/94, SZ 62/187 und SZ 63/64 gedeckt.

Es besteht kein Feststellungsinteresse, wenn der Anspruch auf Zahlung bereits fällig ist. Die Fälligkeit des - hier allein bestehenden - Anspruches auf Zahlung des Zeitwertes der Lagerhalle ist aber bereits gegeben (Prölss-Martin, VVG24, 549). Das erhobene Feststellungsbegehren enthält nicht das erforderliche Zahlungsbegehren.

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