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6Ob1696/92•OGH 6Ob1696/92
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Vogel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schobel, Dr.Redl, Dr.Kellner und Dr.Schiemer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Wolfgang S*****, 2. Dipl.Ing.Wilfried S*****, beide vertreten durch Dr.Anton, Dr.Peter und Dr.Gerhard Gradischnig, Rechtsanwälte in Villach, wider die beklagte Partei DDr.Annelies F*****, vertreten durch Dr.Kurt Wanek und Dr.Michael Kunze, Rechtsanwälte in Wien, wegen Zustimmung zu einer Bauführung, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Berufungsgerichtes vom 2.Oktober 1992, AZ 1 R 438/92(ON 10), den
Beschluß
gefaßt:
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Die Regelungen des Baurechtsgesetzes über das dingliche Recht, auf fremdem Boden ein Bauwerk zu haben, schränkt die Zulässigkeit obligatorischer Nutzungsrechte, insbesondere Mietrechte, an Grundstücken mit einer dem Nutzungsberechtigten eingeräumten Befugnis zur Errichtung von Superädifikaten auf dem zur Nutzung überlassenen Grund in keiner Weise ein. Für die von der Rechtsmittelwerberin verfochtene gegenteilige These fehlt es an jeder schlüssigen Begründung.
Die Beklagte wendete ein, das auf Erteilung der Bewilligung zur Errichtung von Baulichkeiten auf den Mietgrundstücken gerichtete Klagebegehren sei zu unbestimmt. Diesen Einwand befanden beide Vorinstanzen als unberechtigt. Darin erblickt die Revisionswerberin eine qualifiziert unrichtige Beurteilung des Rechtsschutzinteresses.
Zur Klarstellung ist dazu anzumerken:
Die Vermieterin hatte im Zusammenhang mit einem konkreten Baugesuch der Mieter die Rechtswirksamkeit der diesen mietvertraglich zugestandenen Befugnis, auf den zu gewerblichen Zwecken in Bestand gegebenen Grundstücken Baulichkeiten zu geschäftlichen Zwecken zu errichten, aus allgemeinen, nicht auf die konkret beabsichtigte Bauführung (Zelt, Flugdach, Holzlagerstellage) abgestellten Gründen bestritten. Das begründete jedenfalls ein rechtliches Interesse der Mieter an der alsbaldigen Feststellung der aufrechten Vertragspflicht der Vermieterin, einem Mieterverlangen nach Bauführung - im Rahmen der mietvertraglich erteilten Ermächtigung - zuzustimmen.
Das Klagebegehren ist allerdings darüberhinaus als Leistungsbegehren formuliert, da es auf "Erteilung einer Bewilligung" durch die Beklagte an die Kläger gerichtet ist. Nach dem Wortlaut des Begehrens, "den Klägern die Bewilligung - zu erteilen", ist jedoch nur eine von der Beklagten den Klägern gegenüber abzugebende Erklärung Streitgegenstand. Mangels Benennung eines von den Klägern verschiedenen Erklärungsempfängers gilt die begehrte Zustimmungserklärung mit Rechtskraft eines dem Begehren stattgebenden Urteiles auch nur zwischen den Streitteilen als abgegeben.
Das Gericht hat seinen Urteilsspruch (ebenso wie die Kläger ihr Begehren) auf den Mietvertrag gestützt, demzufolge die Vermieterin nur Bauführungen der Mieter im Rahmen ihrer geschäftlichen Nutzung der zu gewerblichen Zwecken in Bestand gegebenen Grundstücke zu dulden und zu gestatten hat. Dieser sachlich eingeschränkte Umfang der Bauführungsberechtigung der Mieter war im Verfahren niemals strittig und ist zur Auslegung des Spruches heranzuziehen.
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