OGH 13Os144/92

13Os144/92Obergericht11.02.1993

Gesamter Gesetzestext

OGH 13Os144/92

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.02.1993

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 11.Februar 1993 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kießwetter als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Hörburger, Dr.Massauer, Dr.Markel und Dr.Mayrhofer als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Malesich als Schriftführerin in der Strafsache gegen Wolfgang B***** und Anton L***** wegen des Verbrechens des schweren Betruges nach den §§ 146, 147 Abs. 3 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Anton L***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 13.Dezember 1991, GZ 31 Vr 1565/89-58, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Gemäß dem § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 21.April 1912 geborene österreichische Staatsangehörige Anton L***** des Verbrechens des schweren Betruges nach den §§ 146, 147 Abs. 3 StGB schuldig erkannt. Darnach hat er mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, vorgegeben, durch die Darlehen bzw. die eingezahlten Beträge würden Anlagegeschäfte bzw. andere lukrative Geschäfte getätigt und die zugezählten Darlehen würden binnen kürzester Zeit mit einer Rendite von 10 % zurückbezahlt werden, und somit durch Täuschung über Tatsachen nachgenannte Personen zur Zuzählung der nachstehenden Darlehen, sohin zu einer Handlung verleitet, wodurch diese Personen einen insgesamt 500.000 S übersteigenden Schaden erlitten, und zwar:

(zu I.) gemeinsam mit dem rechtskräftig abgeurteilten Wolfgang B*****

1. ) am 15.November 1988 und am 15.Dezember 1988 in Salzburg Franz S***** zur Auszahlung von zwei Darlehen über je 200.000 S, wobei sie Rückzahlung bis 17.März 1989 versprachen, wodurch der Genannte bzw. seine Erben infolge Nichtrückzahlung einen Schaden in Höhe von 399.000 S erlitten;

2. ) am 14.Februar 1989 in Faistenau Alois M***** zur Auszahlung eines Darlehens in Höhe von 300.000 S, wobei sie Rückzahlung bis 15.März 1989 versprachen, wodurch der Genannte einen Schaden in der Höhe von 300.000 S erlitt;

(zu III.) am 24.Februar 1989 in Friedburg Erich F***** zur Auszahlung eines Betrages von 100.000 S, wodurch der Genannte einen Schaden in dieser Höhe erlitt.

Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Z 5 a und 9 lit. a des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.

Nach den Urteilsfeststellungen war dem Beschwerdeführer bekannt, daß der (rechtskräftig abgeurteilte Mitangeklagte) Wolfgang B***** die ihm übergebenen Geldbeträge als Spieleinsatz verwendete. Beide spekulierten gemeinsam mit hohen Spielgewinnen, wobei ihnen das damit verbundene, für jedermann klar ersichtliche Risiko sehr wohl bekannt war (US 11). Der Angeklagte und Wolfgang B***** verschwiegen dem Franz S*****, daß die von ihm als Darlehen zugezählten Geldbeträge als Spieleinsatz zur Verwendung kommen sollten; wäre dies dem Franz S***** bekannt gewesen, so hätte er sich niemals zur Darlehensgewährung bereit gefunden (US 12 und 14). Auch dem Darlehensgeber Alois M***** war der wahre Verwendungszweck des Darlehens nicht bekannt. Der Beschwerdeführer hatte diesem gegenüber auch verschwiegen, daß Wolfgang B***** ihm (L*****) bereits etwa 2,5 Millionen S schuldete (US 15 f). Die Tatrichter lehnten die Verantwortung des Angeklagten L*****, er habe von der tatsächlichen Verwendung der Darlehensbeträge durch den Mitangeklagten B***** nichts gewußt, er sei vielmehr vom Einsatz des Geldes im Rahmen von "Geschäften mit Maschinen" überzeugt gewesen, als unglaubwürdig ab. Das Erstgericht verwies dabei insbesonders auf die Aussage des Wolfgang B*****, der behauptet habe, den Beschwerdeführer von der Verwendung der in Rede stehenden Bargeldbeträge als Spieleinsatz in Kenntnis gesetzt zu haben und der auch angab, daß er vom Angeklagten L***** geradezu zum Weiterspielen animiert worden sei. Die Tatrichter kamen im Hinblick auf das Verhalten des Angeklagten gegenüber den Betrugsopfern und seine bewußt unrichtigen Angaben über die Person des Mitangeklagten B***** zu der Schlußfolgerung, daß der Beschwerdeführer weitere Beträge zur Finanzierung des Glücksspiels nicht mehr aufbringen konnte und durch Miteinbeziehung weiterer, über die wahre Sachlage bewußt getäuschter "Darlehensgeber" die Risikobasis ganz einfach verbreitern und damit sein eigenes Risiko reduzieren wollte (US 21 ff).

Demgegenüber vermag die Tatsachenrüge (Z 5 a) nicht aufzuzeigen, inwieweit der Schöffensenat seine Pflicht zur amtswegigen Erforschung der materiellen Wahrheit durch Übergehen aktenkundiger Umstände in einer Weise verletzt hätte, daß daraus erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit des dem Schuldspruch zugrunde gelegten entscheidenden Sachverhalts resultieren müßten. Das Vorbringen des Angeklagten zielt insgesamt bloß darauf ab, seiner vom Erstgericht als unglaubwürdig abgelehnten Verantwortung doch noch zum Durchbruch zu verhelfen. Er versucht dabei unter isolierter Bezugnahme auf einzelne Passagen der Entscheidungsgründe und unter Hervorhebung unerheblicher Details aus einzelnen Zeugenaussagen aus den Verfahrensergebnissen andere, für ihn günstigere Schlußfolgerungen abzuleiten. Der Sache nach unternimmt der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen insgesamt nur den im schöffengerichtlichen Verfahren (nach wie vor) unzulässigen Versuch, die Beweiswürdigung der Tatrichter in Zweifel zu ziehen.

Die Rechtsrüge (Z 9 lit. a) zitiert die Urteilsfeststellung, daß der Beschwerdeführer dem Alois M***** eine Darlehensrückzahlung über 100.000 S zuzüglich 10.000 S an Zinsen leistete (ohne jedoch die weiteren Konstatierungen über die in diesem Zusammenhang stehende Herauslockung des Darlehens von 300.000 S anzuführen, vgl. US 15 f), und zieht daraus den Schluß, daß der Angeklagte keinen Bereicherungsvorsatz hatte. Die gesetzmäßige Ausführung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes setzt aber das Festhalten des Rechtsmittelwerbers am tatsächlichen Urteilssachverhalt in seiner Gesamtheit voraus. Der Nichtigkeitsgrund wird daher nicht zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung gebracht.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war somit teils als offenbar unbegründet gemäß dem § 285 d Abs. 1 Z 2 StPO, teils als nicht dem Gesetz entsprechend ausgeführt nach dem § 285 d Abs. 1 Z 1 StPO im Zusammenhalt mit dem § 285 a Z 2 StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.

Über die Berufung wird demnach das Oberlandesgericht Linz zu entscheiden haben (§ 285 i StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf der zitierten Gesetzesstelle.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.