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7Ob22/92•OGH 7Ob22/92
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schalich, Dr.Ebner und Dr.I.Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ing.Elmar P*****, vertreten durch Dr.Gunther Nagele, Rechtsanwalt in Innsbruck, und den der klagenden Partei beigetretenen Nebenintervenienten Kommerzialrat Martin G*****, vertreten durch Dr.Armin Exner, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei V***** Versicherungs-Aktiengesellschaft, ***** vertreten durch Dr.Hermann Rieder, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Feststellung (Streitwert S 7 Millionen), infolge der Revisionen der klagenden Partei und des Nebenintervenienten gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 24.Juli 1992, GZ 4 R 125/92-23, womit infolge der Berufungen der klagenden Partei und ihres Nebenintervenienten das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 31. Jänner 1992, GZ 10 Cg 266/91-15, bestätigt wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Die Revisionen werden zurückgewiesen.
Die beklagte Partei hat die Kosten ihrer Revisionsbeantwortung selbst zu tragen.
Begründung:
Das Berufungsgericht hat seinen Ausspruch, daß die ordentliche Revision zulässig sei, damit begründet, daß zu der Frage, ob die Bestimmungen über die Rückwärtsversicherung in Art 4.1.2. AHBA auch auf eine in der Erhöhung der Deckungssumme liegende Vertragsänderung anzuwenden sind, keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes vorliegt. Von dieser Frage hängt die Entscheidung im vorliegenden Fall aber schon deshalb nicht ab, weil die Beklagte auch unter diesen Voraussetzungen leistungsfrei im Sinne der genannten Bestimmungen im Zusammenhalt mit Art 4.2.1 AHBA wäre:
Mit der Entscheidung 7 Ob 5/89 (EvBl 1989/109 = AnwBl 1989, 442 = VR 1990/184) ist der erkennende Senat in einem Fall, in welchem der Versicherungsnehmer nach Übergabe seines Antrages an den Vertreter des Versicherers Kenntnis vom Eintritt eines Schadenfalles erlangt und davon den Versicherer noch vor dessen Annahmeerklärung telefonisch verständigt hatte, von der bisher herrschenden Rechtsprechung (SZ 22/3; SZ 37/98; EvBl 1979/4) abgegangen, wonach die Bestimmung über die Leistungsfreiheit des Versicherers bei der sogenannten "Rückwärtsversicherung" im Falle der Kenntnis des Versicherungsnehmers beim Abschluß des Vertrages, daß der Versicherungsfall schon eingetreten ist, in § 2 Abs 2 Satz 2 VersVG zwingendes Recht sei, und im Anschluß an Lorenz-Liburnau (VR 1965, 70 ff) und die herrschende deutsche Lehre und Rechtsprechung (Bruck-Möller, VVG8 I Anm 43 zu § 2; Prölss-Martin, VVG24 Anm 5 zu § 2; Martin, Sachversicherungsrecht2 799 ff; Maenner, VersR 1984, 717 ff; Bartsch, VersR 1987, 644; Rohles, VersR 1986, 214 ff; VersR 1982,
Die AHBA, auf welche sich die Beklagte berufen hat, bestimmen in Art 4.1.2, daß die Versicherung auch Schadenersatzverpflichtungen aus allen Verstößen, die im Zeitraum eines Jahres vor dem Beginn der Versicherung gesetzt wurden und dem Versicherungsnehmer bis zum Abschluß des Vertrages nicht bekannt geworden sind, umfaßt. Als bekannt gilt ein Verstoß dann, wenn ein Vorkommnis vom Versicherungsnehmer als objektiv fehlerhaft erkannt oder ihm als objektiv fehlerhaft bezeichnet worden ist, auch wenn Schadenersatzansprüche weder erhoben noch angedroht worden sind, noch mit ihnen gerechnet werden mußte (Art 4.2.1. AHBA). In der vor dem Baubeginn am 14.7.1987 erfolgten - ungewöhnlichen - Eintragung des Bauleiters im Bautagebuch, wonach der Bauführer die Übernahme von Folgeschäden ablehnte, weil trotz der vorgenommenen Bodenauswechselung Setzungen zu befürchten seien, kann ohne weiteres die in Art 4.2.1. genannte Bezeichnung der vom Kläger vorgenommenen Maßnahmen als objektiv fehlerhaft, gesehen werden, nach der ein die Schadenersatzpflicht auslösender Verstoß als bekannt gilt. Die Kenntnis des Klägers von dem Verstoß in diesem durch die AHBA zugrundegelegten Sinn hat das Berufungsgericht zur Begründung seiner Entscheidung herangezogen. Gegen diese Ausführungen wenden sich die Revisionen gar nicht. Den Verstoß aber hat das Berufungsgericht zu Recht darin erblickt, daß der Kläger trotz Kenntnis der problematischen Bodenverhältnisse ohne Einholung des von der Baubehörde aufgetragenen Gutachtens über die Tragfähigkeit des Bodens lediglich eine Bodenauswechselung angeordnet hat, deren Ausmaß er nur aufgrund der oberflächlichen Beschaffenheit der Baugrube ohne genauere Berechnungen ermittelt und dennoch der Baubehörde bekannt gegeben hat, daß die Errichtung des Gebäudes wegen dieser Bodenauswechselung bedenkenlos vorgenommen werden könne. Alle diese Umstände liegen zeitlich vor dem Erhöhungsantrag des Klägers. Daß aber derartige Verstöße im Rahmen dieser Berufshaftpflichtversicherung den "Versicherungsfall" bilden, ist durch Art 4.1.1. AHBA festgelegt (vgl zum Begriff des Versicherungsfalles bei "gedehnten" Versicherungsfällen SZ 63/64).
Die Ausführungen in der Revision des Klägers über Umstände, die ihn den Verstoß vor dem Abschluß des Versicherungsvertrages nicht hätten erkennen lassen, berühren nur Umstände des konkreten Einzelfalles, nicht aber erhebliche Rechtsfragen im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO. Die weiteren Ausführungen über eine vorliegende Deckungszusage sind als unzulässige Neuerungen unbeachtlich.
Da der Ausspruch des Berufungsgerichtes, daß die ordentliche Revision zulässig sei, den Obersten Gerichtshof nicht bindet (§ 508a Abs 1 ZPO) und die Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht vorliegen, waren die Revisionen zurückzuweisen; dabei konnte sich der Oberste Gerichtshof auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 letzter Satz ZPO).
Die Entscheidung über die Kosten der Revisionsbeantwortung gründet sich auf §§ 40, 50 ZPO; die Beklagte hat auf die Unzulässigkeit der Revision(en) nicht hingewiesen.
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