Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
- Rechtsrecherche mit Zugriff auf über 1 Million Quellen
- Dokumentenautomatisierung
- Mandatsverwaltung
- Gehostet in der EU und der Schweiz
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
13Os18/93 (13Os25/93)•OGH 13Os18/93 (13Os25/93)
Der Oberste Gerichtshof hat am 17.Februar 1993 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kießwetter als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Hörburger und Dr.Kuch als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Malesich als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Walter S* ua wegen des Verbrechens nach dem § 12 Abs. 1 und 2 SGG über die Grundrechtsbeschwerden des Johann G* gegen die Beschlüsse des Oberlandesgerichtes Graz vom 4.Jänner 1993, AZ 9 Bs 498/92, und vom 26.Jänner 1993, AZ 11 Ns 1/93, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die angefochtenen Beschlüsse des Oberlandesgerichtes Graz werden aufgehoben und es wird dem Oberlandesgericht Graz die neuerliche Entscheidung über die Beschwerde des Beschuldigten Johann G* gegen den Beschluß der Ratskammer des Kreisgerichtes Leoben vom 17.Dezember 1992, GZ 16 Vr 460/92268, sowie über die Anträge der Staatsanwaltschaft Leoben vom 7.Jänner 1993 und des Untersuchungsrichters des Kreisgerichtes Leoben vom 11.Jänner 1993 aufgetragen.
Gemäß dem § 8 GRBG wird dem Bund der Ersatz der mit insgesamt 16.000 S, zuzüglich der darauf entfallenden Umsatzsteuer, bestimmten Beschwerdekosten auferlegt.
Gründe:
Johann G* befindet sich seit dem 23.Juli 1992 wegen des Verdachtes des Verbrechens nach dem § 12 Abs. 1 und 2 SGG aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach dem § 180 Abs. 2 Z 3 lit. a und lit. b StPO in Untersuchungshaft.
Darnach soll er vom Oktober 1991 bis April 1992 von Kurt M* mindestens 10 kg Haschisch und eine derzeit noch nicht genau bestimmte Menge Kokain sowie ab 1989 bis Mai 1991 mehrere Kilogramm Cannabisharz von derzeit unbekannten Tätern erworben und das Suchtgift in Mürzzuschlag, Kindberg, Leoben und Strallegg an unbekannte Personen gewinnbringend verkauft haben, ferner ab Mai 1989 bis April 1992 an Karl P* regelmäßig Haschisch sowie auch eine geringe Menge Kokain verkauft und Karl P* auch dazu bestimmt haben, auf dem Grund seiner Eltern Cannabispflanzen zu ziehen. Im Zuge sicherheitsbehördlicher Erhebungen sind am 29.Juli 1992 etwa 10 kg Cannabispflanzen ohne Stengel sichergestellt worden.
Mit dem angefochtenen Beschluß vom 4.Jänner 1993, 9 Bs 498/92, wurde die Beschwerde des Beschuldigten gegen den seinen Enthaftungsantrag abweisenden Beschluß der Ratskammer vom 17.Dezember 1992, ON 268, als unbegründet verworfen. Mit dem gleichfalls angefochtenen Beschluß vom 26.Jänner 1993, 11 Ns 1/93, wurde gemäß dem § 193 Abs. 4 StPO bestimmt, daß die über Johann G* verhängte Untersuchungshaft aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach dem § 180 Abs. 2 Z 3 lit. a und lit. b StPO bis zu 10 Monaten dauern darf.
Gegen diese Beschlüsse richten sich die fristgerecht beim Erstgericht eingebrachten Grundrechtsbeschwerden, über die kraft ihres Zusammenhanges gemeinsam abgesprochen werden konnte.
Soweit die gegen den Beschluß vom 4.Jänner 1993, 9 Bs 498/92, erhobene Grundrechtsbeschwerde das Vorliegen des für die Verhängung und Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft gemäß dem § 180 Abs. 1 StPO erforderlichen dringenden Tatverdachtes bestreitet, kommt ihr insoferne Berechtigung zu, als im Beschluß der Ratskammer vom 17.Dezember 1992, ON 268, lediglich darauf verwiesen wird, daß dieser Verdacht gegeben sei und "sich aufgrund der den Beschuldigten Johann G* belastenden Angaben von Mitbeschuldigten bzw. Zeugen (Kurt M*, Karl P* und Karl H*) in der Voruntersuchung noch weiter erhärtet" habe. Obwohl in der Beschwerde gegen diese Entscheidung der Ratskammer ausdrücklich auch die Annahme des dringenden Tatverdachtes bekämpft wurde, hat das Oberlandesgericht in dem dieses Rechtsmittel erledigenden Beschluß vom 4.Jänner 1993 dazu nicht konkret Stellung genommen und insbesondere nicht dargetan, auf Grund welcher bestimmter Tatsachen es im hohen Maße wahrscheinlich sei, daß der Beschwerdeführer die ihm angelastete Straftat begangen hat (vgl. 12 Os 13/93). Ähnlich wird im Beschluß des Oberlandesgerichtes vom 26.Jänner 1993, 11 Ns 1/93, hinsichtlich dieser Grundvoraussetzung für die Verhängung der Untersuchungshaft nur angeführt, daß der Beschuldigte durch "die bisherigen Erhebungsergebnisse schwer belastet" werde, und auf den Beschluß vom 4.Jänner 1993 und einen weiteren vom 5.November 1992, 11 Bs 421/92, verwiesen. Auch in der letztangeführten Entscheidung die vor der ausführlichen Einvernahme des Beschuldigten durch den Untersuchungsrichter über eine vom Beschuldigten erhobene Beschwerde gegen einen seinen Enthaftungsantrag abweisenden Beschluß der Ratskammer erging (vgl. ON 52) wird dieser dringende Tatverdacht nicht auf bestimmte Verfahrensergebnisse zurückgeführt.
Da somit in keinem der beiden jeweils mit Grundrechtsbeschwerde angefochtenen Beschlüsse des Oberlandesgerichtes und sei es auch nur durch Übernahme diesbezüglicher Sachverhaltskomponenten aus Vorentscheidungen die Annahme des dringenden Tatverdachtes fallbezogen ausreichend begründet wurde, die Frage, ob der Haftgrund der Tatbegehungsgefahr zu Recht bejaht wurde, aber ohne Klärung des Tatverdachtes nicht verläßlich beurteilt werden kann, fehlt es derzeit an einer ausreichenden Grundlage für die Prüfung, ob durch die bekämpften Entscheidungen eine Grundrechtsverletzung im Sinne des § 2 Abs. 1 GRBG bewirkt wurde.
Die des weiteren in den Grundrechtsbeschwerden geltend gemachte Tatsache, daß der Beschuldigte nach Verhängung der Untersuchungshaft am 23.Juli 1992 erst am 2.Dezember 1992 vom Untersuchungsrichter ausführlich zu allen Anschuldigungen vernommen worden ist (vgl. ON 52), stellt für sich allein nach Lage des Falles noch keine Grundrechtsverletzung dar. Sie wird aber vom Oberlandesgericht bei den ihm nunmehr aufgetragenen neuen Entscheidungen unter den Gesichtspunkten der Verhältnismäßigkeit der Haftdauer und somit der Rechtfertigung einer Verlängerung der zulässigen Dauer der Untersuchungshaft (§ 193 Abs. 2 und 4 StPO) mit zu berücksichtigen sein.
Es war daher wie im Spruch ersichtlich zu erkennen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 8 GRBG, wobei für jede der beiden Grundrechtsbeschwerden der im Wege der VO des BMJ vom 15.Jänner 1993, BGBl. 1993/35, festgesetzte Betrag zuzuerkennen war.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.