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10ObS15/93•OGH 10ObS15/93
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier und Dr.Bauer als weitere Richter und die fachkundigen Laienrichter Dr.Robert Prohaska (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Gerhard Taucher (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Rudolf St*****, vertreten durch Dr.Inge Fucik, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, 1092 Wien, Roßauer Lände 3, wegen Invaliditätspension infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 23. Sepember 1992, GZ 33 Rs 119/92-52, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 9.April 1992, GZ 26 Cgs 62/91-48, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.
Entscheidungsgründe:
Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit und Aktenwidrigkeit (§ 503 Z 2 und 3 ZPO) liegen nicht vor (§ 510 Abs 3 leg cit).
Unter dem erstgenannten Revisionsgrund wird neuerlich ein schon in der Berufung behaupteter, vom Berufungsgericht aber verneinter angeblicher Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens gerügt. Dies ist jedoch nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senates auch in Sozialrechtssachen unzulässig (zuletzt SSV-NF 5/116 mwN).
Die Auführungen zu dem im § 503 Z 3 ZPO bezeichneten Revisionsgrund zeigen keine Aktenwidrigkeit auf, sondern sind inhaltlich - soweit sie nicht eine im Revisionsverfahren unzulässige Beweisrüge versuchen - der Rechtsrüge zuzuordnen.
Diese geht allerdings größtenteils nicht vom festgestellten Sachverhalt aus und ist daher insoweit nicht gesetzgemäß ausgeführt.
Der festgestellte Sachverhalt, wonach die Arbeitsfähigkeit des überwiegend als Elektroinstallateur tätig gewesenen Klägers seit dem Stichtag - mit Ausnahme der Monate September bis Dezember 1990 - für diesen Beruf und seine Teilbereiche ausreicht, wurde vom Berufungsgericht rechtlich richtig dahin beurteilt, daß der Kläger nur in den genannten vier Monaten als invalid iS des § 255 Abs 1 ASVG gilt, weshalb er nach § 254 Abs 1 Z 1 und 2 leg cit weder Anspruch auf Invaliditätspension bei dauernder noch bei vorübergehender Invalidität hat.
Der nicht berechtigten Revision war daher nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.
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