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10ObS23/93•OGH 10ObS23/93
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier und Dr.Bauer als weitere Richter und die fachkundigen Laienrichter Dr.Robert Prohaska (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Gerhard Taucher (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Johann M*****, vertreten durch Dr.Hans-Jörg Vogl, Rechtsanwalt in Feldkirch, wider die beklagte Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, 1200 Wien, Adalbert Stifter-Straße 65-67, wegen Versehrtenrente infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 6.Oktober 1992, GZ 5 Rs 102/92-35, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 2.Oktober 1991, GZ 35 Cgs 73/91-28, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.
Entscheidungsgründe:
Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit (§ 503 Z 2 ZPO) liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 leg cit). Unter diesem Revisionsgrund wird neuerlich ein schon in der Berufung behaupteter, vom Berufungsgericht aber verneinter angeblicher Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens (Nichteinholung eines weiteren unfallchirurgischen Gutachtens) gerügt. Dies ist jedoch nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senates auch in Sozialrechtssachen unzulässig (zuletzt SSV-NF 5/116 mwN).
Unter dem Revisiongrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung wird zunächst das Unterbleiben von Feststellungen gerügt, daß der Kläger an einer beträchtlichen Verschmächtigung (Atrophie) des linken Oberschenkels gelitten habe und daß solche Verschmächtigungen Ursachen für mangelnde Stabilität des Knies seien, die dessen plötzliches Durchsacken (Giving-Way-Syndrom) bewirken könnten, und sodann die Feststellung, daß der Kläger (zur Zeit des zweiten Unfalls) nicht sturzgefährdeter war als ein Gesunder. Er sei vielmehr erheblich sturzgefährdeter gewesen, worin die Hauptursache des Sturzes am 7.5.1989 gelegen sei.
Damit wird aber keine Rechtsrüge ausgeführt, sondern der Versuch unternommen, die vom Berufungsgericht gebilligte Beweiswürdigung des Erstgerichtes und von der zweiten Instanz übernommene Tatsachenfeststellungen zu bekämpfen.
Es wurde nämlich ua festgestellt, daß das (linke) Bein des Klägers zwar muskulär geschwächt, jedoch in seiner Gelenkskette frei beweglich war, daß der Kläger kein Wackelknie sondern ein stabiles (linkes) Kniegelenk hatte und kein "Giving-Way-Syndrom" bestand und daß sich aus dem Funktionsbefund kein Substrat ergibt, wonach der Kläger zum Zeitpunkt des zweiten Unfalls öfter stürzen mußte oder eine größere Sturzneigung hatte als ein vergleichbarer Gesunder. Dazu berief sich das Erstgericht auf das schlüssige Gutachten eines zum Sachverständigen bestellten Universitätsprofessors und Facharztes für Unfallchirurgie, wonach ein "Giving-Way-Syndrom" jedenfalls mit Knieverletzungen in Verbindung zu bringen sei, die beim ersten Unfall nicht eingetreten seien, nicht aber mit allfälligen Muskelverschmächtigungen.
Die erwähnten Tatsachenfeststellungen, die entgegen der Meinung des Revisionswerbers keine rechtlichen Beurteilungen enthalten, und die diesbezügliche Beweiswürdigung wurden vom Kläger in der Berufung erfolglos bekämpft. Sein Versuch, sie in der Revision neuerlich zu bekämpfen, muß erfolglos bleiben, weil die Beweisrüge nicht zu den im § 503 ZPO abschließend aufgezählten zulässigen Revisionsgründen zählt.
Der in der Z 4 der zit Gesetzesstelle genannte Revisionsgrund, daß das Urteil des Berufungsgerichtes auf einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache beruht, wurde zwar benannt, aber nicht gesetzgemäß ausgeführt.
Deshalb konnte das Revisionsgericht die rechtliche Beurteilung der zweiten Instanz nicht überprüfen.
Der nicht berechtigten Revision war daher nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.
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