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7Nd501/93•OGH 7Nd501/93
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter und Dr.Schalich als weitere Richter in der beim Handelsgericht Wien anhängigen Rechtssache der klagenden Partei A.Jamnik Elektro Gesellschaft mbH, Innsbruck, Salurnerstraße 15, vertreten durch Dr.Hansjörg Schweinester und Dr.Paul Delazer, Rechtsanwälte in Innsbruck, wider die beklagte Partei GiroCredit Bank AG der Sparkassen, Wien 1., Schubertring 5, vertreten durch Dr.Helmut Neudorfer und andere, Rechtsanwälte in Wien, wegen S 255.774 sA, über den Delegierungsantrag der klagenden Partei folgenden
Beschluß
gefaßt:
Der Antrag der klagenden Partei, anstelle des Handelsgerichtes Wien das Landesgericht Innsbruck zur Verhandlung und Entscheidung zu bestimmen, wird abgewiesen.
Begründung:
Mit der wegen Abgehens von einem Werkvertrag beim Handelsgericht Wien eingebrachten Entschädigungsklage beantragt die Klägerin, die Rechtssache an das Landesgericht Innsbruck zu delegieren. Obgleich im Werkvertrag als Gerichtsstand Wien vereinbart worden sei, sei die Delegierung zweckmäßig, weil sich der Wohnsitz der beantragten Zeugen und auch die Baustelle, an der die Arbeiten zu verrichten gewesen wären, im Sprengel des Landesgerichtes Innsbruck befänden.
Die Beklagte sprach sich gegen die Delegierung aus und verwies auf die getroffene Gerichtsstandsvereinbarung.
Das Handelsgericht Wien hält die Delegierung aus Kostengründen für zweckmäßig.
Der Delegierungsantrag ist nicht berechtigt.
Liegt - wie hier - ein Zuständigkeitsvereinbarung vor, dann ist eine Delegierung über einseitigen Parteiantrag gegen den Willen des Prozeßgegners regelmäßig ausgeschlossen, es sei denn, daß nachträglich Umstände eingetreten sind, auf die bei Abschluß der Vereinbarung nicht Bedacht genommen werden konnte (SZ 37/7; EvBl 1967/31; RZ 1989, 107). Der von Mayr (Die Delegation im zivilgerichtlichen Verfahren, JBl 1983, 293 ff [299]) vertretenen Auffassung, daß der Vereinbarung des Gerichtsstandes oder des Erfüllungsortes kein größeres Gewicht beizumessen sei als der gesetzlichen Zuständigkeit, vermag sich der Oberste Gerichtshof nicht anzuschließen (so auch 4 Nd 502/92).
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