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9ObA1001/93•OGH 9ObA1001/93
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier und Dr.Petrag sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Manfred Dafert und Winfried Kmenta, als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei H***** A*****, Zimmermädchen, ***** vertreten durch ***** Rechtsanwälte , wider die beklagte Partei F H*****, Gastwirt, ***** wegen S 4.103,59 brutto sA infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 16.Juni 1992, GZ 5 Ra 110/92-27, den
Beschluß
gefaßt:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 Z 1 ASGG zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Die Rechtsfrage der Abgeltung der Feiertagsarbeit gem. § 9 ARG und Pkt 12 lit a des Kollektivvertrags für Arbeiter und Arbeiterinnen im österreichischen Hotel- und Gastgewerbe wurde bereits in einem besonderen Feststellungsverfahren gem. § 54 Abs 2 ASGG, von dem die Revisionswerberin Kenntnis hat, im Sinne des Teilurteils des Berufungsgerichtes entschieden (vgl. 9 Ob A 603/92).
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