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4Ob501/94 (4Ob1501/94)•OGH 4Ob501/94 (4Ob1501/94)
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Gamerith als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek, Dr. Niederreiter, Dr. Redl und Dr. Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Roswitha R*****, vertreten durch Mag.Dr.Friedrich Studentschnig, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wider die beklagten Parteien 1. Dr. Max W*****, 2. Dr. Antonia W*****, beide vertreten durch Dr. Herbert Felsberger, Rechtsanwalt in Klagenfurt wegen S 870.000 sA, im Verfahren über den außerordentlichen Revisionsrekurs und den Rekurs der beklagten Parteien gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz als Rekurs- und Berufungsgericht vom 16. November 1993, GZ 3 R 261, 262/92-93, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
1. Der Antrag der klagenden Partei auf Zuspruch von Kosten des Revisionsrekursverfahrens wird gemäß § 508a Abs 2 Satz 3 und § 521a Abs 2 ZPO abgewiesen.
2. Die Beklagten sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei die mit S 20.068,20 bestimmten Kosten des Rekursverfahrens (darin S 3.344,70 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu zahlen.
Begründung:
Zu 2.:
Zutreffend verweist die Klägerin in ihrer Rekursbeantwortung darauf, daß der Rekurs der Beklagten gegen den Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes unzulässig war. Wenn auch der Oberste Gerichtshof schon am 25. Jänner 1994 diesen Rekurs als jedenfalls unzulässig zurückgewiesen hat, so diente doch die von der Klägerin rechtzeitig und in Unkenntnis des bereits gefaßten Zurückweisungsbeschlusses erstattete Rechtsmittelbeantwortung der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung, so daß ihre Kosten der Klägerin zu ersetzen sind (RZ 1985/6; 4 Ob 49/93 uva).
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