OGH 5Ob27/94

5Ob27/94Obergericht22.03.1994

Gesamter Gesetzestext

OGH 5Ob27/94

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.03.1994

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schwarz, Dr. Floßmann, Dr. Adamovic und Dr. Baumann als weitere Richter in der außerstreitigen Rechtssache der Antragsteller 1) Wera S*****, 2) Mag. Otmar S***** 3) Ulrike K*****, ***** und 4) Brigitte M*****, diese alle vertreten durch Ing. Ludwig S*****, wider die Antragsgegner 1) Hausverwalter Klaus K***** KG, ***** 2) Mag. Heidemarie G*****, 3) Dr. Robert M*****, 4) Helga Z*****, 5) Manfred I*****, 6) Günther G*****, 7) Rita S*****, 8) Dr. Allessandro F*****, 9) Dr. Werner K*****, 10) Dr. Heinz R*****, 11) Dr. Irmgard H*****, 12) Dr. Gert H*****, wegen Finanzierung von Erhaltungsarbeiten aus der Rücklage (§ 26 Abs 1 Z 3 WEG iVm § 15 Abs 1 Z 2 WEG), infolge Revisionsrekurses der Antragsteller gegen den Beschluß des Landesgerichtes Klagenfurt als Rekursgericht vom 23. Dezember 1993, GZ 2 R 422/93-9, womit ein Bewertungsausspruch nachgeholt und der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragsteller gegen den Beschluß des Landesgerichtes Klagenfurt vom 2. September 1993, GZ 2 R 422/93-5, zurückgewiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Begründung

Begründung:

Mit Beschluß vom 27. Juli 1993, 10 Nc 113/92-2, hat das Erstgericht den im außerstreitigen Verfahren geltend gemachten Sachantrag der nunmehrigen Rechtsmittelwerber zurückgewiesen, dem Verwalter des Wohnungseigentums aller am Verfahren beteiligten Personen aufzutragen, die Kosten einer bestimmten Terrassenreparatur aus der Reparaturkostenrücklage zu decken und die Überschüsse aus der Betriebskostenabrechnung des Jahres 1992 an die Antragsteller auszuzahlen. Dieser Beschluß erging noch vor Zustellung des Sachantrages an die Antragsgegner.

Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluß in seiner Entscheidung vom 2. September 1993 und erklärte den Revisionsrekurs für jedenfalls unzulässig, unterließ jedoch einen Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstandes. Als die Antragsteller dagegen "außerordentlichen Revisionsrekurs" mit dem sinngemäßen Antrag erhoben, im außerstreitigen Verfahren die Unzulässigkeit des Mehrheitsbeschlusses über die Abdeckung der Reparaturkosten im Wege der Sondervorschreibung festzustellen, wurde daher dem Rekursgericht mit Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 23. November 1993, 5 Ob 87/93, aufgetragen, im Hinblick auf § 528 Abs 2 Z 1 und 2 ZPO iVm § 26 Abs 2 WEG und § 37 Abs 3 Z 16 MRG den fehlenden Bewertungsausspruch nachzutragen und - sofern erforderlich - auch noch auszusprechen, ob der ordentliche Revisionsrekurs zulässig ist.

Diesem Auftrag ist das Rekursgericht mit dem nunmehr angefochtenen Beschluß nachgekommen. Es ergänzte seine Entscheidung vom 2. September 1993 durch den Ausspruch, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes sowohl hinsichtlich jedes einzelnen Antragstellers als auch für alle Antragsteller zusammen insgesamt S 50.000,-- nicht übersteigt, und verknüpfte damit gemäß § 523 ZPO die Zurückweisung des jedenfalls unzulässigen Revisionsrekurses der Antragsteller gegen den Beschluß vom 2. September 1993. Im letztgenannten Punkt wurde der Rekurs an den Obersten Gerichtshof für zulässig erklärt, weil das Rekursgericht funktionell nur als "Durchlaufgericht" entschieden habe.

Im nunmehr vorliegenden Revisionsrekurs begehren die Antragsteller, der Oberste Gerichtshof "möge die Entscheidungen der ersten und zweiten Instanz als nichtig aufheben und beschließen, daß die Kosten der Terrassenreparatur vor den Wohnungseinheiten Top 15 und 16 aus der Reparaturkostenrücklage abzudecken sind". Aus ihrer Anfechtungserklärung, die sich unmißverständlich gegen die im Beschluß vom 23. Dezember 1993 ausgesprochene Bewertung des Entscheidungsgegenstandes und gegen die Zurückweisung des Revisionsrekurses gegen den Beschluß vom 2. September 1993 richtet, ist jedoch zu schließen, daß - unter der Annahme eines mit S 135.000,-- vorgegebenen Wertes des Entscheidungsgegenstandes - die Beseitigung des Zurückweisungsbeschlusses angestrebt wird. Die diesbezügliche Argumentation der Rechtsmittelwerber geht dahin, daß gemäß § 55 Abs 3 JN vom Gesamtbetrag der von sämtlichen Wohnungseigentümern eingehobenen Reparaturkosten und nicht von den auf die Antragsteller entfallenden Teilbeträgen auszugehen sei. Darüber hinaus lägen die Nichtigkeitsgründe des § 477 Abs 1 Z 4 und 9 ZPO vor, weil den Antragstellern rechtswidrigerweise die Möglichkeit, vor Gericht zu verhandeln, "durch die Verweigerung der Streitanhängigkeit" vorenthalten worden sei und der erstrichterliche Beschluß (gemeint ist die Entscheidung vom 27. Juli 1993) schwerwiegende Begründungsmängel aufweise.

Der Revisionsrekurs ist zulässig (3 Ob 41, 42/93 = JusExtra 1397 ua); er ist jedoch nicht berechtigt.

Vorauszuschicken ist, daß der Oberste Gerichtshof bereits im Beschluß vom 23. November 1993, 5 Ob 87/93, darlegte, daß die rekursgerichtliche Bestätigung eines das Rechtsschutzbegehren zurückweisenden Beschlusses nur dann angefochten werden kann, wenn der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,-- übersteigt. Die Gründe dieser Entscheidung sind den Rechtsmittelwerbern bekannt, sodaß sie hier nicht wiederholt werden müssen. Es bedarf auch keiner weiteren Begründung, daß selbst Nichtigkeitsgründe nur aus Anlaß eines zulässigen Rechtsmittels aufgegriffen werden können (EFSlg. 67.455 uva). Schließlich ist vorweg klarzustellen, daß der Bewertungsausspruch eines zweitinstanzlichen Gerichtes gemäß § 500 Abs 4 erster Satz ZPO (hier iVm § 26 Abs 2 WEG und § 37 Abs 3 Z 16 MRG sowie § 526 Abs 3 ZPO) nicht eigens angefochten werden kann. Der vorliegende Revisionsrekurs ist daher nur daraufhin zu überprüfen, ob zwingende Bewertungsvorschriften bestehen, die - auch für das Rekursgericht unabänderlich - einen den Betrag von S 50.000,-- übersteigenden Wert des Entscheidungsgegenstandes ergeben.

Ob die hier von den Rechtsmittelwerbern angesprochene Norm des § 55 Abs 3 ZPO eine Bewertung des Entscheidungsgegenstandes mit weniger als S 50.000,-- verhinderte (siehe dazu SZ 64/150), kann dahingestellt bleiben, weil Gegenstand des Verfahrens ohnehin keine Kapitalsforderung war. Das von den Antragstellern verfolgte Rechtsschutzziel bestand nämlich - wie jetzt auch in ihrem Rechtsmittel zum Ausdruck kommt - nicht etwa darin, ihre anteilige Ersatzpflicht für die Kosten der Terrassenreparatur abzuwehren; das Gericht sollte vielmehr nur aussprechen, daß diese Kosten aus der Rücklage zu decken sind, statt sie gesondert einzuheben bzw. zu verrechnen. Dieses wirtschaftliche Interesse ist nicht mit den eingeforderten Geldbeträgen gleichzusetzen, weil es den Antragstellern keine Zahlungsbefreiung, sondern - wegen ihrer Beitragspflicht zur Rücklage - nur eine momentane Zahlungserleichterung gewährt. Daraus resultierte die Pflicht des Rekursgerichtes zur Bewertung des eben nicht ausschließlich in einem Geldbetrag bestehenden Entscheidungsgegenstandes; es sind aber auch keine Bewertungsvorschriften aufzufinden, die für das konkrete Rechtsschutzbegehren einen bestimmten Geldwert festlegen.

Da damit der Oberste Gerichtshof an den Bewertungsausspruch des Rekursgerichtes gebunden ist, hat es - wie bereits in der Entscheidung vom 23. November 1993, 5 Ob 87/93, vorgezeichnet, gemäß § 26 Abs 2 WEG und § 37 Abs 3 Z 16 MRG iVm § 528 Abs 2 Z 1 ZPO bei der Zurückweisung des Revisionsrekurses gegen den Beschluß des Rekursgerichtes vom 2. September 1993 zu bleiben.

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