OGH 10ObS66/94

10ObS66/94Obergericht22.03.1994

Gesamter Gesetzestext

OGH 10ObS66/94

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.03.1994

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kropfitsch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier und Dr. Ehmayr als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Monika Angelberger (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Rudolf Rauders (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Hubert H*****, ohne Beschäftigung, ***** vertreten durch Dr. Werner Steinacher, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, 1092 Wien, Roßauer Lände 3, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 14. Dezember 1993, GZ 13 Rs 78/93-39, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 19. April 1993, GZ 18 Cgs 60/91-28, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO; SSV-NF 1/32 = SZ 60/197 uva).

Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache ist zutreffend, weshalb es ausreicht, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG). Die Annahme, der Kläger könne nur unter Schmerzen arbeiten und es würden sich durch eine Berufstätigkeit seine Leidenszustände verschlimmern, geht - wie schon das Berufungsgericht bemerkt hat - nicht von den Feststellungen aus. Der am Stichtag erst 37 Jahre alte Kläger, der keinen Beruf erlernt hat und als Hilfsarbeiter tätig war, ist infolge Verweisbarkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht invalid im Sinne des § 255 Abs 3 ASVG.

Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.

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