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7Ob1006/94•OGH 7Ob1006/94
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schalich, Dr.Tittel und Dr.I.Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei P***** AG, ***** vertreten durch Dr.Peter Balogh, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Birgül Ö*****, vertreten durch Dr.Wolfgang Schulter, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 83.365,28 infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht vom 8.November 1993, GZ 15 R 187/93-30, den
Beschluß
gefaßt:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
1. Daß Punkt 7.1. der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der klagenden Partei nicht in die Vereinbarungen der Streitteile aufgenommen worden sei, hat die klagende Partei erst im Berufungsverfahren geltend gemacht, sodaß darauf infolge des im Rechtsmittelverfahren herrschenden Neuerungsverbotes nicht Bedacht genommen werden kann. Nach dem Inhalt dieser, vom Erstgericht festgestellten Vereinbarung aber hat die klagende Partei auf die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen verzichtet, soweit der Schaden von der getroffenen Vereinbarung über Kaskoschutz gedeckt ist. Daß die Beklagte eine Vollkaskoversicherung abgeschlossen hat, hat die klagende Partei selbst behauptet. Der Rechtsstreit darüber, ob diese Versicherung den gegenständlichen Schaden deckt, ist noch nicht abgeschlossen.
2. Zur behaupteten Fälligkeit geltend gemachter Beträge von zusammen
S 7.013,01 ist der Revisionswerberin zu erwidern, daß sie es verabsäumt hat, in ihrer Berufung das Fehlen von Feststellungen über solche von ihr getragene Auslagen ausreichend zu rügen.
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