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7Ob1522/94•OGH 7Ob1522/94
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schalich, Dr.Tittel und Dr.I.Huber als weitere Richter in der Rechtssache der gefährdeten Partei Mag.Regine S*****, vertreten durch Dr.Helene Klaar, Rechtsanwalt in Wien, wider den Gegner der gefährdeten Partei Wolfgang S*****, vertreten durch Dr.Adolf Kriegler, Rechtsanwalt in Wien, wegen Erlassung einer einstweiligen Verfügung, infolge außerordentlichen Rekurses der gefährdeten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien als Rekursgerichtes vom 25.November 1993, GZ 43 R 3046/93-10, den
Beschluß
gefaßt:
Der außerordentliche Rekurs der gefährdeten Partei wird gemäß § 78 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Wie die Untergerichte zutreffend erkannt haben, gehört die Frage, ob die gefährdete Partei aufgrund ihrer finanziellen Verhältnisse in der Lage ist, die Strom- und Gasrechnung betreffend der von ihr bewohnten Wohnung (also ihren eigenen Verbrauch) zu bezahlen, oder ob sie dieses existenznotwendige Bedürfnis nicht aus eigenem befriedigen kann und daher einen Unterhaltsanspruch gegenüber dem Ehegatten hat, in den Bereich des Unterhaltes. Es ist daher der gesamte Antrag verfehlt. Der gefährdeten Partei bleibt es unbenommen, einen Antrag nach § 382 Z 8a EO im Rahmen des anhängigen Scheidungsverfahrens einzubringen, der jedoch konkret enthalten müßte, ab wann welcher Unterhaltsbeitrag begehrt wird. Der vorliegende Antrag läßt sich nicht in diese Richtung umdeuten. Insbesondere ist daraus kein (zu sicherndes) Begehren auf laufenden Unterhalt abzuleiten. Einen Sonderbedarf stellt eine Strom- und Gastrechnung nicht dar, die betreffende Zahlung fällt vielmehr unter die Ausgaben des täglichen Lebens, die allenfalls durch laufende Unterhaltsgewährung zu sichern sind.
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