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6Ob1532/94•OGH 6Ob1532/94
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Vogel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schobel, Dr.Redl, Dr.Kellner und Dr.Schwarz als weitere Richter in der Familienrechtssache der antragstellenden Partei Friederike S*****, vertreten durch Dr.Willibald Stampf, Rechtsanwalt in Mattersburg, wider den Antragsgegner Hermann S*****, wegen nachehelicher Vermögensaufteilung (§ 81 f EheG) infolge außerordentlichen Rekurses des Antragsgegners gegen den Beschluß des Landesgerichtes Eisenstadt als Rekursgerichtes vom 25.Juni 1993, GZ R 466/93-54, den
Beschluß
gefaßt:
Der außerordentliche Rekurs des Antragsgegners (ON 59) wird ebenso wie die von ihm als Rechtsmittel bezeichnete (AV S 416) Eingabe an den Präsidenten des Landesgerichtes Eisenstadt (ON 61) mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO) und überdies als verspätet zurückgewiesen: Die Entscheidung der zweiten Instanz wurde dem Antragsgegner am 7.7.1993 zugestellt. Der unrichtig beim Landesgericht Eisenstadt eingebrachte Revisionsrekurs (ON 59) langte erst am 9.8.1993, die Eingabe an den Präsidenten des Landesgerichtes Eisenstadt (ON 61) am 10.8.1993 bei dem für die Einbringung eines Revisionsrekurses zuständigen Erstgericht ein, somit zu einem Zeitpunkt, als die 14-tägige Rechtsmittelfrist längst abgelaufen war.
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