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11Os34/94•OGH 11Os34/94
Der Oberste Gerichtshof hat am 29.März 1994 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Lachner als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Hager, Dr.Schindler, Dr.Mayrhofer und Dr.Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Czedik-Eysenberg als Schriftführer, in der Strafsache gegen Alfred D***** wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die von der Generalprokuratur erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen die Strafverfügung des Bezirksgerichtes Ybbs vom 13.Oktober 1993, GZ U 77/93-5, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr.Fabrizy, jedoch in Abwesenheit des Verurteilten Alfred D***** zu Recht erkannt:
Die Strafverfügung des Bezirksgerichtes Ybbs vom 13.Oktober 1993, GZ U 77/93-5, verletzt das Gesetz in der Bestimmung des § 91 Abs. 1 StGB.
Diese Strafverfügung wird aufgehoben; dem Bezirksgericht Ybbs wird die Einleitung des ordentlichen Verfahrens aufgetragen.
Gründe:
Mit rechtskräftiger Strafverfügung des Bezirksgerichtes Ybbs vom 13. Oktober 1993, GZ U 77/93-5, wurde Alfred D***** unter anderem (zu 3) des Vergehens des Raufhandels nach § 91 (Abs. 1) StGB schuldig erkannt. Darnach hat er am 16.Jänner 1993 in N***** im Gasthaus W***** an einem Raufhandel teilgenommen, in dessen Verlauf Martin Z*****, Sascha Ö*****, Christian P***** und Robert S***** verletzt wurden, wobei Z***** Blutungen aus der Nase, aus dem Mund und auf der Stirn, Ö***** Blutungen aus der Nase, P***** einen Bluterguß beim linken Auge und eine Schwellung am Nacken und S***** Blutergüsse beim rechten Auge erlitten.
Die Strafverfügung steht mit dem Gesetz nicht im Einklang. Wer an einer Schlägerei oder an einem Angriff mehrerer tätlich teilnimmt, ist nach § 91 Abs. 1 StGB schon wegen dieser Teilnahme zu bestrafen, wenn die Schlägerei oder der Angriff mehrerer eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1 StGB) oder den Tod eines anderen verursacht. Eine demnach als objektive Bedingung der Strafbarkeit vorausgesetzte schwere Körperverletzung im Sinne der erwähnten Gesetzesstelle ist nur dann gegeben, wenn die Tat eine länger als vierundzwanzig Tage dauernde Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit zur Folge hat oder die Verletzung oder Gesundheitsschädigung an sich schwer ist. Bei den vom Bezirksgericht Ybbs festgestellten Verletzungen handelt es sich jedoch nicht um solche, die den in § 84 Abs. 1 StGB aufgestellten Erfordernissen entsprechen; sie sind vielmehr bloß leichten Grades.
Die deshalb von der Generalprokuratur zutreffend aufgezeigte Gesetzesverletzung zu Punkt 3.) der Strafverfügung des Bezirksgerichtes Ybbs erfordert deren (gesamte) Aufhebung, somit auch in den unbekämpft gebliebenen Schuldsprüchen nach § 83 Abs. 1 StGB (Punkt 1 und 2) und die Anordnung der Einleitung des ordentlichen Verfahrens.
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