OGH 9ObA58/94

9ObA58/94Obergericht06.04.1994

Gesamter Gesetzestext

OGH 9ObA58/94

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.04.1994

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier und Dr.Petrag sowie die fachkundigen Laienrichter Dipl.Ing. Dr.Hans Peter Bobek und Erwin Macho als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Dkfm.William B*****, Schaustellergehilfe,vertreten durch Dr.Wenzel Drögsler, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Dr.Walter K*****, Rechtsanwalt, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der P Gesellschaft mbH, ***** wegen Feststellung einer Konkursforderung (S 243.360 brutto sA; im Revisionsverfahren S 224.139,75 brutto sA), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 10.Dezember 1993, GZ 34 Ra 99/93-28, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 28.Mai 1993, GZ 16 Cga 4/93-23, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 10.200,60 (darin S 1.700,10 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen vierzehn Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Das Berufungsgericht hat die Frage, ob der Kläger über die vereinbarte Pauschalentlohnung hinaus noch Anspruch auf Überstundenentgelt hat, zutreffend verneint (vgl Arb 10.638 mwH und insbesondere die einen Arbeitskollegen des Klägers betreffende, im Sachverhalt gleichgelagerte Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 2.2.1994, 9 ObA 364/93). Es reicht daher insofern aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG).

Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41 und 50 ZPO begründet.

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