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11Os48/94•OGH 11Os48/94
Der Oberste Gerichtshof hat am 7.April 1994 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Lachner als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Mayrhofer und Dr.Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Grundl als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Robert K***** wegen des Verbrechens des räuberischen Diebstahls nach §§ 127, 131 erster Fall StGB, AZ 15 Vr 407/94 des Landesgerichtes für Strafsachen Graz, über die Grundrechtsbeschwerde des Robert K***** gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz vom 3. März 1994, AZ 11 Bs 87/94 (ON 14), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Durch den angefochtenen Beschluß wurde Robert K***** im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Gründe:
Der am 8.August 1972 geborene ghanesische Staatsangehörige Robert K***** befindet sich wegen des Verdachts des Verbrechens des räuberischen Diebstahls nach §§ 127, 131 erster Fall StGB seit 8. Februar 1994 in Haft; die Untersuchungshaft wurde über ihn am 10. Februar 1994 verhängt.
Die rechtswirksame Anklage der Staatsanwaltschaft Graz vom 3.März 1994 (ON 15) wirft ihm vor, er habe am 8.Februar 1994 in Graz Berechtigten der Firma C***** eine fremde bewegliche Sache, nämlich eine Herrenlederhose im Wert von 1.890 S, mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung weggenommen, wobei er bei der Betretung auf frischer Tat dadurch, daß er Claudia R***** zur Seite stieß und mit beiden Händen gegen ihren Oberkörper schlug, Gewalt gegen eine Person anwendete, um sich die weggenommene Sache zu erhalten.
Die Hauptverhandlung vor dem Schöffengericht ist für 11.April 1994 anberaumt.
Am 21.Februar 1994 hatte der Untersuchungsrichter die Fortsetzung der Untersuchungshaft aus dem Haftgrund der Fluchtgefahr nach § 180 Abs 2 Z 1 StPO beschlossen (ON 10). Mit dem angefochtenen Beschluß, der dem Verteidiger am 10.März 1994 (ON 14) zugestellt wurde, gab das Oberlandesgericht Graz der Beschwerde des Angeklagten gegen diesen Beschluß nicht Folge. Es erachtete den vom Untersuchungsrichter herangezogenen Haftgrund für gegeben, verneinte eine Unverhältnismäßigkeit der Haft sowohl in Ansehung der Bedeutung der Sache als auch hinsichtlich der zu erwartenden Strafe und ordnete die Fortsetzung der Untersuchungshaft bis längstens 3.Mai 1994 an.
In seiner dagegen fristgerecht erhobenen Grundrechtsbeschwerde bestreitet der Angeklagte im wesentlichen das Vorliegen des Haftgrundes und reklamiert Unverhältnismäßigkeit der Haftdauer; sinngemäß wird auch der dringende Tatverdacht in Frage gestellt (S 97).
Die Beschwerde ist nicht berechtigt.
Der dringende Tatverdacht findet schon in den Aussagen der Zeugen Claudia R***** (ON 6) und Christian H***** (ON 7) in Verbindung mit der zuletzt weitgehend geständigen Verantwortung des Angeklagten (ON 9) eine ausreichende aktenmäßige Deckung. Damit spricht aber - vorbehaltlich der abschließenden Beweiswürdigung durch das Schöffengericht (vgl NRsp 1993/52) - eine höhergradige Wahrscheinlichkeit dafür, daß der Angeklagte die ihm vorgeworfene Tat begangen hat.
Den Haftgrund der Fluchtgefahr nach § 180 Abs 1 Z 1 StPO hinwieder hat das Oberlandesgericht ebenfalls zutreffend aus den vom Gesetz als Voraussetzung für die Verhängung und Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft erforderlichen bestimmten Tatsachen abgeleitet, die es inbesondere - wie auch die Beschwerde selbst nicht in Abrede stellt (abermals S 97) - im Mangel geordneter Lebensverhältnisse des beschäftigungslosen Angeklagten erblickte. Daran kann auch nichts ändern, daß sich der Angeklagte nach der Tat zur Polizei begab, um - allerdings unter falschen Angaben - wieder in den Besitz seiner am Tatort zurückgelassenen Jacke (samt Bargeld und Dokumenten) zu gelangen. Der Haftgrund der Fluchtgefahr, der nach Lage des Falles auch nicht durch gelindere Mittel abgewendet werden kann, wurde daher mit Recht angenommen.
Daß schließlich, worauf sich die Grundrechtsbeschwerde schwergewichtig stützt, die Dauer der bisher erlittenen Untersuchungshaft im Verhältnis zu der im Fall eines Schuldspruchs wegen des Verbrechens des räuberischen Diebstahls nach §§ 127, 131 erster Fall StGB zu erwartenden Strafe offenbar unverhältnismäßig geworden sei (§ 193 Abs 2 StPO), trifft angesichts der (erst) seit dem 10.Februar 1994 andauernden Untersuchungshaft, der Schwere der dem Angeklagten angelasteten Straftat und der - ausgehend von der demnach aktuellen Strafdrohung (Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren) - realistischerweise zu erwartenden Strafe schon deshalb nicht zu, weil die bisherige Untersuchungshaft (zum hier maßgebenden Zeitpunkt der Entscheidung des Oberlandesgerichtes) nicht einmal ein Sechstel der angedrohten Mindeststrafe erreicht. Diese Erwägungen gelten gleichermaßen für die von der Beschwerde relevierten Sanktionsaspekte in Richtung der §§ 43, 43 a StGB. An dieser Beurteilung vermögen auch die von der Beschwerde ins Treffen geführten Milderungsgründe nichts zu ändern.
Da somit Robert K***** im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt ist, war seine Beschwerde ohne Kostenausspruch (§ 8 GRBG) abzuweisen.
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