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6Nd502/94•OGH 6Nd502/94
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Vogel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schobel und Dr.Kellner als weitere Richter über den Antrag der die Prozeßeinleitung beabsichtigenden Partei Firma G***** KG*****, vertreten durch Dr.Hans Christian Kolmann und Dr.Edgar Hofbauer, Rechtsanwälte in Lambach, gemäß § 28 JN das Bezirksgericht Lambach als jenes bestimmt, das für folgenden Rechtsstreit als örtlich zuständig zu gelten hat:
Klagende Partei: G***** KG*****,*****
Beklagte Partei: Firma P*****
wegen: hfl 2.800 samt Anhang
Klagegrund: Fracht im Sinne der Rechnung vom 20.10.1993 für den Transport von TK-Sauerkirschen von Etten Leur/Niederlande nach Wien.
Begründung:
Klagegrund des beabsichtigten Rechtsstreites ist nach den mit Urkunden belegten Antragsbehauptungen ein dem CMR-Übereinkommen im Sinn des Art I Z 1 unterliegender Vertrag, wobei der Ablieferungsort in Österreich gelegen war. Mangels Anhaltspunktes für das Vorliegen eines örtlich zuständigen inländischen Gerichtes war ein solches gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 JN zu bestimmen. Dabei erschien das sachlich zuständige Bezirksgericht, in dessen Sprengel die klagende Partei ihren Sitz hat, zweckmäßig.
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