OGH 4Ob522/94

4Ob522/94Obergericht12.04.1994

Gesamter Gesetzestext

OGH 4Ob522/94

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.04.1994

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag, Dr.Kodek, Dr.Niederreiter und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei L***** GmbH,vertreten durch Dr.Manfred C.Müllauer, Rechtsanwalt in Wien, wieder die beklagte Partei Dr.Albert M, Facharzt, Wien 19, Krottenbachstraße 307/1/2, wegen S 64.152 sA, infolge Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien als Rekursgericht vom 25. Jänner 1994, GZ 45 R 19/94-8, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Döbling vom 13.Oktober 1993, GZ 6 C 1733/93d-5, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

Der Zahlungsbefehl vom 25.8.1993 wurde dem Beklagten am 31.8.1993 eigenhändig zugestellt. Erst am 15.9.1993 gab der Beklagte dagegen einen Einspruch zur Post, welchen das Erstgericht als verspätet zurückwies; dieser Beschluß wurde dem Beklagten am 21.9.1993 eigenhändig zugestellt.

Am 11.10.1993 langte beim Erstgericht der telegraphische Antrag des Beklagten ein, ihm zur Erhebung eines Rekurses gegen den Zurückweisungsbeschluß vom 16.9.1993 und zur Erhebung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (offenbar gegen die Versäumung der Einspruchsfrist) einen Rechtsanwalt beizugeben; darin behauptete der Kläger, daß er am 13. und 14.9.1993 und seit 4.19.1993 krank gewesen sei.

Das Erstgericht wies diesen Antrag ab. Der Beklagte hätte den Einspruch gegen den Zahlungsbefehl fristgemäß durch ein in seinem Haushalt lebendes Familienmitglied befördern lassen können. Dasselbe gelte auch für den Rekurs gegen den Zurückweisungsbeschluß. Ein tauglicher Wiedereinsetzungsgrund liege nach den Behauptungen des Beklagten daher nicht vor, weshalb die weitere Prozeßführung als aussichtslos zu beurteilen sei. Daher könne auch die Verfahrenshilfe nicht bewilligt werden.

Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluß und sprach aus, daß der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei. Der Beklagte hätte trotz allfälliger Erkrankung am 13. und 14.9.1993 den Einspruch gegen den Zahlungsbefehl bis zum 12.9.1993 zur Post geben können. Da der Wiedereinsetzungsgrund einer allfälligen Erkrankung bereits am 15.9.1993 wieder weggefallen sei, sei die Frist für die Erhebung eines Wiedereinsetzungsantrages am Tag der Erhebung des Antrages auf Beigebung eines Rechtsanwaltes (11.10.1993) bereits abgelaufen gewesen. Aus dem eigenen Vorbringen des Beklagten ergebe sich daher bereits, daß die weitere Prozeßführung aussichtlos sei. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe sei daher zu Recht abgewiesen worden.

Der dagegen vom Beklagten erhobene Revisionsrekurs ist unzulässig.

Gegenstand der Beschlüsse der Vorinstanzen ist nur der in der Eingabe des Beklagten vom 11.10.1993 enthaltene Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und Beigebung eines Rechtsanwaltes zur Erhebung eines Rekurses und eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Gemäß § 528 Abs 2 Z 4 ZPO ist der Revisionsrekurs über die Verfahrenshilfe jedoch jedenfalls (absolut) unzulässig, weshalb das vom Beklagen selbst verfaßte Rechtsmittel zurückzuweisen war, ohne daß es noch eines weiteren Verbesserungsverfahrens bedurfte.

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