OGH 4Ob1030/94

4Ob1030/94Obergericht12.04.1994

Gesamter Gesetzestext

OGH 4Ob1030/94

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.04.1994

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Graf und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei T***** AG, ***** vertreten durch Dr.Erwin Köll, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei A***** GmbH, ***** vertreten durch Dr.Norbert Schmid, Rechtsanwalt in Vöcklabruck, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert S 485.000,-) infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 3.Feber 1994, GZ 3 R 250/93-25, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Begründung:

Die Vorinstanzen haben die Vernehmung des von der Beklagten geführten Zeugen nicht deshalb abgelehnt, weil sie "Irrig" angenommen haben, "den Sachverhalt selbst zu kennen"; vielmehr haben sie übereinstimmend gemeint, daß auch bei Richtigkeit des Vorbringens der Beklagten, zu dessen Beweis der Zeuge beantragt worden war, das Klagebegehren berechtigt sei. Tatsächlich hätte die - von den Beklagten angestrebte - Feststellung, daß das TGM autorisiert ist, eine Aussage darüber zu machen, ob eine "GRIS-Gleichwertigkeit" vorliege, zu keinem für die Beklagte günstigeren Prozeßausgang geführt, weil - wie schon im Provisorialverfahren dargelegt wurde (4 Ob 1086/93) - die beanstandete Werbebehauptung der Beklagten schon deshalb irreführend war, weil das TGM nach den "Allgemeinen Gütevorschriften" des GRIS nicht zu den Anstalten gehört, die für eine Prüfung herangezogen werden dürfen.

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