OGH 5Ob1537/95

5Ob1537/95Obergericht25.04.1995

Gesamter Gesetzestext

OGH 5Ob1537/95

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.04.1995

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Zehetner als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schwarz, Dr.Floßmann, Dr.Adamovic und Dr.Baumann als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj. Daniela P*****, in nichtöffentlicher Sitzung folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die am 1.2.1995 beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien eingelangte Eingabe des Vaters Wolfgang G*****, ON 126, wird dem Bezirksgericht Floridsdorf samt Akten zur weiteren geschäftsordnungsgemäßen Behandlung (als Herabsetzungsantrag) zurückgestellt.

Begründung

Begründung:

Mit Beschluß vom 21.6.1994, GZ 3 P 107/92-116, erhöhte das Erstgericht die der Minderjährigen gewährten Unterhaltsvorschüsse gemäß § 19 Abs 2 UVG. Dem Rekurs des Vaters gab das Rekursgericht mit Beschluß vom 29.11.1994, GZ 44 R 830/94-124, nicht Folge; es erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig. Die Voraussetzungen des § 7 Abs 1 Z 1 UVG seien nicht gegeben. Abschließend wurde ausgeführt, sollte der Vater tatsächlich kein höheres als das von ihm nunmehr behauptete Einkommen erzielen können und tatsächlich für zwei Kinder zusätzlich noch sorgepflichtig sein, könnte dies bei entsprechendem Nachweis allenfalls vom Vater zum Anlaß genommen werden, eine Unterhaltsherabsetzung zu beantragen. Die Rekursentscheidung wurde dem Vater am 16.1.1995 zugestellt.

Am 31.1.1995 gab der Vater einen an das Rekursgericht gerichteten Schriftsatz (ON 126) zur Post, der bei diesem am 1.2.1995 einlangte. Darin beantragte er nach Darstellung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse und seiner Sorgepflichten eine Unterhaltsherabsetzung. Das Rekursgericht übersandte die Eingabe urschriftlich dem Erstgericht zur geschäftsordnungsgemäßen Behandlung (AS 277). Das Erstgericht übermittelte die Eingabe zur Einsicht, Erhebung und Stellungnahme dem Amt für Jugend und Familie (ON 127). Dieses stimmte nach Vernehmung der Mutter dem Herabsetzungsantrag ON 126 nicht zu (ON 128). Daraufhin verfügte das Erstgericht die Vorlage der Eingabe als Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof (ON 129, 130).

Im außerstreitigen Rekursverfahren genügt es im allgemeinen, wenn der Einschreiter zu erkennen gibt, daß er die Überprüfung der angefochtenen Entscheidung verlangt, und Umfang und Ziel des Rechtsmittels hinlänglich deutlich zumindest im Rahmen der Rekursausführungen zum Ausdruck gebracht werden (EFSlg 70.204 mwN). Die Eingabe ON 126 nimmt zwar auf die Rekursentscheidung Bezug, zielt aber nicht darauf ab, eine Überprüfung dieser Entscheidung durch den Obersten Gerichtshof herbeizuführen. Die Voraussetzungen für die Behandlung als Rechtsmittel (außerordentlichen Revisionsrekurs) liegen daher nicht vor. Vielmehr handelt es sich nach Überschrift und Begehren um einen Herabsetzungsantrag, wie ihn das Rekursgericht in seiner Rekursentscheidung für allenfalls möglich gehalten hat. Dieser Antrag wird vom Erstgericht zu erledigen sein. Die Eingabe war daher samt Akten dem Erstgericht zurückzustellen.

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