OGH 10ObS79/95

10ObS79/95Obergericht25.04.1995

Gesamter Gesetzestext

OGH 10ObS79/95

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.04.1995

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier und Dr.Ehmayr als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Raimund Kabelka (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Anton Hartmann (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Hermine S*****, ohne Beschäftigung, ***** vertreten durch Dr.Heinz Stöger, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, 1092 Wien, Roßauer Lände 3, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 11.November 1994, GZ 32 Rs 132/94-21, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 26.April 1994, GZ 22 Cgs 159/93w-13, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor; diese Beurteilung bedarf gemäß § 510 Abs 3 Satz 3 ZPO keiner Begründung. Ergänzend sei aber den Revisionsausführungen entgegengehalten, daß Verfahrensmängel erster Instanz, deren Vorliegen das Berufungsgericht verneint hat, nach stR auch in Sozialrechtssachen im Revisionsverfahren nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden können (SSV-NF 7/74 mwN ua).

Die Rechtsrüge wird (wie schon in der Berufung) lediglich dahin ausgeführt, daß eine abschließende rechtliche Beurteilung der Sache noch nicht möglich sei, da wesentliche Verfahrensmängel vorlägen. Abgesehen davon, daß eine in der Berufung unterlassene Rechtsrüge in der Revision nicht nachgeholt werden kann (SSV-NF 1/28 uva), wird auch in der Revision nicht dargelegt, inwiefern die rechtliche Beurteilung der Sache unrichtig sei (vgl auch SSV-NF 5/18).

Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.

Eine Kostenentscheidung hatte mangels Verzeichnung von Kosten zu entfallen.

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