OGH 12Os37/95(12Os38/95)

12Os37/95(12Os38/95)Obergericht27.04.1995

Gesamter Gesetzestext

OGH 12Os37/95(12Os38/95)

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.04.1995

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 27.April 1995 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Horak als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut, Dr.Schindler, Dr.E.Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Rohrböck als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Walter N***** wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 130 erster Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Walter N***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 17.Jänner 1995, GZ 28 Vr 3508/94-31, sowie seine Beschwerde gegen den Widerrufsbeschluß gemäß § 494 a Abs 1 Z 4 StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werde die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugemittelt.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Walter N***** wurde des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 130 erster Fall StGB schuldig erkannt. Demnach hat er in der Zeit vom 17.Februar 1993 bis 26. November 1994 in Innsbruck, Wörgl, Kufstein und an anderen Orten gewerbsmäßig in insgesamt 25 Fällen mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung Verfügungsberechtigten von Kaufhäusern und -märkten bewegliche Sachen (Bekleidung, Werkzeug, Lebensmittel und andere Gebrauchsgegenstände) im Gesamtwert von zumindest 31.409,70 S weggenommen.

Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 4, 5, 5 a, 8, 9 lit a, b und c sowie 10 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.

Dies gilt zunächst für den Einwand fehlender Anklagerechtskraft (laut Beschwerde Z 4, 8 und 9 lit c), der auf die Zustellung der Anklageschrift (allein) an den Angeklagten gestützt wird. Da (der inhaftierte) Walter N***** anläßlich der Kundmachung und Zustellung der Anklageschrift ausdrücklich auf Einspruchserhebung verzichtete und eine Anklagezustellung an seinen Verteidiger nicht verlangte (329), findet die behauptete Gesetzesverletzung weder im Akteninhalt noch im Gesetz entsprechende Deckung (§§ 79 Abs 2, 209 Abs 1 und 3 StPO). Lediglich vollständigkeitshalber ist dazu festzuhalten, daß dem - für die Rechtskraft der Anklage hier unerheblichen Antrag des Verteidigers auf Zustellung einer Anklageschrift (345 b) nach der Aktenlage - dem Beschwerdevorbringen zuwider - ohnedies entsprochen wurde (347 in Verbindung mit beigeheftetem Rückschein).

Was gegen die Tatsachengrundlagen gewerbsmäßiger Tatbegehung vorgebracht wird, erweist sich aus der Sicht sowohl der Mängel- (Z 5) als auch der Tatsachenrüge (Z 5 a) als nicht stichhältig. Die tatrichterliche Bejahung einer deliktsfördernden, neurotisch bedingten Kleptomanie steht auch unter Berücksichtigung der darauf beruhenden inneren Handlungsimpulse zu den subjektiven Kriterien gewerbsmäßigen Diebstahls nicht in unvereinbarem Widerspruch, weil nach den dazu wesentlichen Verfahrensergebnissen (insbesondere der Expertise des gerichtspsychiatrischen Sachverständigen) im Tatzeitraum die Diskretionsfähigkeit des Angeklagten im Normbereich lag, während seine Dispositionsfähigkeit bloß (wenn auch deutlich) beeinträchtigt, nicht aber aufgehoben war. Von dem behaupteten inneren Widerspruch der Urteilserwägungen zu den subjektiven Komponenten gewerbsmäßiger Tatbegehung kann somit keine Rede sein.

Nicht anders verhält es sich aber auch mit jener Begründungspassage, in der sich das Erstgericht mit dem subjektiven Beweiswert des äußeren Erscheinungsbildes des sichergestellten Diebsgutes für die Problematik der in Rede stehenden Tatqualifikation auseinandersetzt. Läßt doch auch dazu der Hinweis auf die je nach aktuellem Bedarf bereits entfernte oder noch intakte Verpackung der gestohlenen Geräte weder Unschlüssigkeit noch inneren Widerspruch erkennen. Daß das Diebsgut in Einzelfällen Geschenkzwecken gewidmet war oder aus bloßen Lebensmitteln bestand, fügt sich entgegen der Beschwerdeauffassung formell mängelfrei in das Bild systematisch erwerbsorientierter Seriendiebstähle. Die partiell intakte Verpackung des Diebsgutes hinwieder rechtfertigt keine (geschweige denn erhebliche) Zweifel an der tatrichterlichen Überzeugung von der gewerbsmäßigen Täterabsicht, weil diese eine spontane Beuteverwertung keineswegs zwingend voraussetzt.

Neben dem - bereits erörterten - Einwand "fehlender Anklageberechtigung" erweisen sich auch die weiteren Rechtsrügen als nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt. Die zu Unrecht vermißten Feststellungen zu den subjektiven Tatgrundlagen (Z 9 lit a) finden sich auf den Urteilsseiten 8, 9 und 13 bis 15. Daß das Urteil - mit formell mängelfreier Begründung - zur Schuldfähigkeit des Angeklagten bloß von einer neurotisch bedingten Beeinträchtigung, nicht aber Aufhebung seiner Zurechnungsfähigkeit ausging (Z 9 lit b), wurde bereits dargetan. Wenn der hier beigezogene gerichtspsychischatrische Sachverständige Univ.Prof.Dr.Heinz Prokop, der den Angeklagten im Zusammenhang mit einschlägigen Vorverurteilungen bereits wiederholt untersucht und jeweils als in seiner Zurechnungsfähigkeit bloß eingeschränkt beurteilt hat, vorliegend erneut unter Miteinbeziehung auch des intelligenzmäßigen Leistungspotentials des Angeklagten eine neurotisch bedingt bloß herabgesetzte Dispositionsfähigkeit bejahte und in diesem Zusammenhang auf im Vergleich zu den Vorexpertisen im wesentlichen unveränderte Befunde verwies, lassen seine Ausführungen auch aus der Sicht der Mängelrüge keine Unschlüssigkeiten erkennen, die weitere (vom Beschwerdeführer selbst nicht beantragte) Abklärungen im Sinn der §§ 118, 126 StPO erfordert hätten. Es entspricht gesicherter forensischer Erfahrung, daß (auch neurotisch bedingte) Kleptomanie in der Realität ein verhältnismäßig breites Intensitätsspektrum erreicht, innerhalb dessen die im Einzelfall jeweils ermittelten Befundgrundlagen die entscheidenden Zuordnungskriterien darstellen. Die hier konkreten graduellen Begutachtungsindikatoren bleiben von den Hinweisen auf allgemein gehaltene Zitate aus der Fachliteratur unberührt.

Die gegen die Bejahung gewerbsmäßiger Tatbegehung gerichtete Subsumtionsrüge (Z 10) schließlich setzt sich über die dazu unmißverständlichen Tatsachengrundlagen des bekämpften Qualifikationsausspruchs hinweg.

Die sohin zur Gänze nicht berechtigte Nichtigkeitsbeschwerde war daher als teils offenbar unbegründet, teils nicht gesetzmäßig ausgeführt bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (§§ 285 d Abs 1 Z 1 und 2, 285 a Z 2 StPO).

Über die vom Angeklagten außerdem erhobene Berufung sowie seine Beschwerde gegen den Widerrufsbeschluß gemäß § 494 a Abs 1 Z 4 StPO wird das hiefür zuständige Oberlandesgericht Innsbruck zu befinden haben (§§ 285 i, 498 Abs 3 StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.

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